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Polizeiaufruf:Polizei Vertuschung

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Erklärung

Hier können Fallbeispiele eingetragen werden, bei denen PolizistInnen und Repressionapparate Vorgänge, Beweise usw. vertuscht haben. Bitte beschreibt den Fall und nennt Quellen:

  • Links, wo mehr zu finden ist
  • Quellenangaben, z.B. von Pressetexten
  • Aktenzeichen vom Gericht u.ä.
  • Wenn vorhanden, Kontaktdaten einer Person für Nachfragen

Vorschlag: Für jeden Fall einen neuen Absatz schaffen, in dem jeweils der letzte Absatz hier zum Bearbeiten angeklickt wird und dann unter diesem eine neue Überschrift mit je zwei Gleich-Zeichen (=) vor und nach dem Titel eingegeben wird - und dann der Text folgt.

Diese Sammlung ist ein Teil des Projektes "www.polizeizeugen.de.vu". Der Aufruf und die Eingangs-Internetseite ist unter www.polizeizeugen.de.vu zu finden. Weitere Seiten unter diesem Projekt:

Bitte diesen Text so stehen lassen ... und mit den Beispielen unten fortfahren. Richtige Zusortierung wäre nett. Die Beispiele werden von Betroffenen, Informierten ... selbst eingetragen und haben mit dem Aufruf selbst daher nichts zu tun.

Beispiel Gießen

Beispiel Nürnberg

Beispiel Husum

Repression mit billigen Tricks in Husum dokumentiert vom HusumA, einer stadtweiten SchülerInnenzeitung mit dickem fetten A auf der Titelseite.

Beispiel Polizeieinsatz am Castor-Zwischenlager Gorleben

Am 25. Juli 2006 fand im Kontext des alljährlichen Sommer-Wendland-Camps eine Kundgebung vor dem atomaren Zwischenlager in Gorleben statt. Eine Gruppe von AktivistInnen tauchte ebenfalls auf - als Fernsehteam vom Mars, "MarsTV". Sie begleiteten AktivistInnen und PolizistInnen und befragten diese nach den Hintergründen ihres Handelns. Dabei hinterfragten sie Befehl und Gehorsam, Anordnungen und Gesetze - und störten die Polizei in ihrem Vorgehen gegen andere AktivistInnen offensichtlich nicht unwesentlich. Schließlich wurden die MarsTV-AktivistInnen festgehalten, personalienkontrolliert, mit einem Platzverweis belegt und eine Person schließlich auch in Gewahrsam genommen.

Eine der AktivistInnen klagte gegen die Polizeimaßnahmen - vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 3 A 422/06). Bis zur Hauptverhandlung hatte die Polizeibehörde verschiedene Behauptungen zu den Vorgängen aufgestellt. U.a. behauptete sie, es sei für sie keine Versammlung erkennbar gewesen (diese wäre vom Grundgesetz besonders geschützt gewesen), die Leute hätten Hausfriedensbruch begangen, da sie einen eingebildeten Zaun, der gar nicht da war (von der Polizei "juristischer Zaun" genannt), überstiegen hätten und behauptete aus der Anwesenheit der Personen vor dem Tor des Zwischenlagers sei erkennbar, dass diese Hausfriedensbruch begangen hätten, obwohl zu diesem Zeitpunkt die AktivistInnen längst an diesen Ort abgedrängt worden waren.

Im Prozess stellte die KlägerIn dar, wie die Polizei ein Lügengebäude konstruiert hat, um den an sich rechtswidrigen Vorgang - Angriff auf eine grundrechtlich geschützte Versammlung - zu vertuschen. Sowohl in den Akten fanden sich deutliche Indizien (u.a. nachträglich manipulierte Dokumente) dafür, dass die Polizei den Sachverhalt zu verfälschen versuchte. Auch wurde vermutet, dass sich die Polizei den Hausfriedensbruch ausgedacht hat, um das Gericht zu bewegen, sich für nicht zuständig zu erklären. Denn wenn es sich um eine Straftat handelt, kann das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit ablehnen und an ein anderes Gericht verweisen - vor dem dann allerdings u.U. keine Rechtsmittel mehr gegeben sind, da diverse Fristen in der Zwischenzeit abgelaufen sein dürften.

Obwohl sich aus den Akten zeigte, dass vom Betreiber des Zwischenlagers keine Strafanzeige gestellt wurde, behauptete die Polizei dieses (da es sich um ein "Anzeigedelikt" handelt, darf die Polizei ohne Anzeige nur in besonderen Fällen selbst ermittelnd tätig werden). Trotz verschiedener Nachweise für die Lügen der Polizei schloss sich das Verwaltungsgericht Lüneburg schließlich deren Meinung an und erklärte sich für nicht zuständig: "Entscheidend für die Zuordnung einer Polizeimaßnahme - damit auch für den Rechtsweg - ist, welcher Hauptzweck nach dem Willen des eingreifenden Sachwalters verfolgt worden ist". Also: die Polizei definiert selbst, auf welcher rechtlichen Grundlage sie agiert. Und wenn sie dabei auch im Nachhinein die Akten fälscht und die Geschichte verändert - sie hat also immer Recht!

Obwohl vor Gericht seitens der KlägerIn - einer AktivistIn - anschaulich dargelegt wurde, dass die Polizei lügt, hat sich das Gericht in seiner Entscheidung der Darstellung der Polizei angeschlossen. Hier sogar aus einer formalisierten Argumentation heraus.

Eine eigentümliche Frechheit des Gerichts ist die Argumentation, dass auch kein Rechtsschutzinteresse vorläge, weil angebliche keine Wiederholungsgefahr bestünde. Sinngemäß argumentiert es, dass beim nächsten Mal die PolizeibeamtInnen andere Strümpfe anhaben könnten und damit nicht anzunehmen ist, dass dieselbe Situation wieder eintreten wird.

Die Klage wurde daher abgewiesen, da sie "unzulässig" sei. Inzwischen wurden seitens der KlägerIn Rechtsmittel eingelegt. Der weitere Verlauf wird zeigen, ob die nächsten Instanzen diese Sichtweise übernehmen.


Beispiel Ruhrpott



Beispiel ...

Hier Euer Beispiel eintragen und am Ende wieder " == Beispiel ... == " als Abschluss anfügen.


Kategorie:Rechtliches