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Tipps fürs ALG II

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Antrag[edit]

Anträge auf Sozialleistungen können Sie schriftlich oder mündlich stellen. Schriftlich ist besser. Die SachbearbeiterInnen sind verpflichtet, jeden schriftlichen Antrag zu den Akten zu nehmen und zu bearbeiten.

Tipp: Verlangen Sie beim Antrag auch einen schriftlichen Bescheid.


Oft verschwinden Anträge. Es empfiehlt sich deshalb, von Ihrem Antrag eine Kopie oder Abschrift zu machen. Lassen Sie sich auf der Kopie das Datum des Antrags von einer Sachbearbeiterin, einem Pförtner oder der Poststelle der Behörde bestätigen. Das ist der sicherste Zugangsnachweis. Und Sie behalten den Überblick über Ihre Anträge.


Es ist unzulässig, AntragstellerInnen abzuweisen und ihnen dann bei einer erneuten Antragstellung vorzuhalten, Sie hätten ja überlebt und das begründe Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit. (OVG Schleswig 21.03.2003, info also 2004, 226)


Was müssen Sie mitbringen?

Sie ersparen sich Lauferei und Wartezeiten, wenn Sie je nach Bedarf folgende Unterlagen vorlegen:

• Personalausweis oder Reisepass und Bestätigung der polizeilichen Anmeldung oder Meldebescheinigung

• Aufenthaltsgenehmigung

• Nachweise über Einkünfte wie Lohnbescheinigungen, Arbeitslosengeldbescheid, Unterhalt, Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Kindergeldbescheid usw.

• Mietvertrag, Mietquittung, Heizkostenabrechnung, Nebenkostenabrechnung

• Unterlagen über Versicherungsbeiträge (freiwillige Krankenversicherung, Hausrat, Haftpflicht, Sterbegeld usw.)

• Nachweis über Unterhaltszahlungen

• Erwerbsunfähigkeitsbescheinigung und ggf. Nachweis über die Aussteuerung bei Ihrer Krankenkasse

• Atteste bei Diät und Pflegebedürftigkeit

• Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder

• Unterlagen über Vermögen, Sparbücher, Nachweise über Einzahlsumme und Rückkaufwert einer Lebensversicherung

• Kontoauszüge der letzten drei Monate

• Lohnsteuerkarte

• Exmatrikulationsbestätigung (bei ehemaligen StudentInnen)


Tipp: Sie können Unterlagen auch nachreichen. Der Antrag gilt trotzdem als gestellt. Geben Sie niemals Originalunterlagen ab, nur Kopien oder lassen Sie Kopien vom Amt machen. In den Behörden verschwindet viel. Vorsicht, wenn Sie das (16-seitige) Antragsformular ausfüllen. Eine Reihe von Fragen müssen Sie gar nicht beantworten.


Beistand[edit]

Sie haben das Recht, eine Person Ihres Vertrauens mit auf die Behörde zu nehmen, einen so genannten Beistand. (§ 13 Abs. 4 SGB X)

Was der Beistand sagt, muss von der Behörde so behandelt werden, als hätten Sie es selbst gesagt. Es sei denn, Sie widersprechen unverzüglich. (§ 13 Abs. 4 SGB X)


Wenn Sie mit einem Beistand auf der Behörde erscheinen, werden Sie in der Regel höflicher und korrekter behandelt, weil Sie nicht alleine sind und einen Zeugen haben. Wenn Sie ängstlich sind oder Konflikte haben, empfiehlt es sich einen Beistand mitzunehmen.


Der Beistand kann an allen Handlungen im Rahmen der Beantragung von Sozialleistungen teilnehmen. Er kann bei jeder Vorsprache anwesend sein. Er darf nicht von Gesprächen ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Gespräche über Eingliederungsvereinbarungen, für Eignungsuntersuchungen im Rahmen des Profiling oder für gesundheitliche Untersuchungen beim Amtsarzt oder medizinischen Dienst.


Ein Beistand kann nur zurückgewiesen werden, wenn er zum “sachgemäßen Vortrag” nicht fähig ist (§ 13 Abs. 6 SGB X), also dummes Zeug lallt oder die AmtsmitarbeiterIn beschimpft oder anschreit.


Wenn Sie einen Termin zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung oder einen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen, weil Ihr Beistand rechtswidrig zurückgewiesen wurde, darf das nicht gegen Sie ausgelegt werden. Es müsste als “wichtiger Grund” anerkannt werden, der Sanktionen ausschließt. (§ 31 Abs. 1 und 2 SGB II) Auch Ihre Mitwirkungspflichten haben Sie in diesem Fall nicht verletzt, denn Sie hatten einen ”wichtigen Grund”. (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SBG I)

Auch bei ärztlichen Untersuchungen haben Sie das Recht, einen Beistand mitzunehmen, und zwar nicht nur vor die Tür, sondern auch im Untersuchungszimmer. Der Arzt entscheidet über Sachverhalte, die Einfluss auf die Leistungen der Behörde haben und arbeitet im Auftrag der Behörde.


Beratung[edit]

Rechtsanspruch auf behördliche Beratung “Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.” (§ 14 SGB I) Sowie auf Auskunft über “alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein könnten.” (§ 15 SGB I - Auskunftspflicht)

Die Behörde hat die Pflicht, Sie in allen Rechtsfragen zu beraten und Auskunft darüber zu geben, was für Sie von Bedeutung sein könnte. Allerdings: fehlen die personellen Voraussetzungen für ausreichende Beratung. Rechte bekommt man oft weder genannt noch geschenkt. Man muss sie schon kennen und auch noch dafür kämpfen, dass sie überhaupt eingehalten werden.

Trotzdem: Fordern Sie Ihre SachbearbeiterIn auf, Sie ausführlich zu beraten, wie es das SGB I verlangt.

Tipp: Sie können Beratungsfragen auch schriftlich stellen und darin um eine schriftliche Auskunft oder einen Termin bitten. Es empfiehlt sich, da es immer schwieriger wird, zu einer SachbearbeiterIn vorzudringen. Die BA [Bundesagentur für Arbeit] versucht, individuelle Anfragen über Call-Center abzuwickeln. Individuelle Beratung können Sie in der Regel durch einen Anruf bei einer meist schlecht ausgebildeten Callcenter-Kraft nicht erhalten. Sie können es aber probieren: info-Line der BA: 01801/012012 (Mo-Fr 8-18 Uhr zum Ortstarif).


Amtshaftung bei falscher behördlicher Beratung

Entsteht Ihnen durch eine falsche, unzureichende oder missverständliche Beratung, aber auch durch eine unterlassene Beratung ein nachweisbarer Schaden, kann das eine Amtshaftung auslösen. (Nachzahlung)


Von Behörden unabhängige Beratung

“Wenn wir die Leute über ihren Anspruch aufklären würden, wären wir schnell pleite. Um überleben zu können, müssen wir gesetzesuntreu sein, und wir sind es auch.” (Aussage eines Trierer Sozialamtsleiters, zitiert im Spiegel Nr. 52/1976, 52) Sie sollten sich daher immer auch, wenn möglich, behördenunabhängig beraten lassen. Doch nicht überall, wo Behördenunabhängigkeit draufsteht, ist sie auch drin. Die Beratungsstelle eines Wohlfahrtsverbandes z.B., der Ein-Euro-Jobs nutzt, dürfte kaum geeignet sein, Ihnen eine gute Beratung darüber bieten, wie Sie sich dagegen wehren können.

Unabhängige Beratungen vor Ort finden Sie unter:

• Berlin: http://www.hartzkampagne.de/html/themen/themen_text_2.php?zid=143

• bundesweit: www.my-sozialberatung.de

• bundesweit: http://www.erwerbslos.de/adressen/anfrage.html


Bescheid[edit]

Oft sind SachbearbeiterInnen nicht bereit, mündliche Ablehnungen schriftlich zu bestätigen. Aber dem Gesetz nach haben Sie Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid: “Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.” (§ 33 Abs. 2 SGB X) Unverzüglich bedeutet innerhalb von vier Wochen. Berechtigt ist Ihr Interesse, wenn Sie prüfen wollen, ob der Verwaltungsakt korrekt ist oder Sie Widerspruch einlegen wollen. Die Weigerung, einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, stellt ein Dienstvergehen dar. Sie können Ihrer Sachbearbeiterin mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde drohen.


Wenn Ihre Sachbearbeiterin Ihnen irgendetwas zusichert, hat diese Zusicherung keine bindende Wirkung. Zusicherungen gelten nur bei schriftlichem Bescheid. “Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage [...] bedarf der schriftlichen Form.” (§ 34 Abs. 1 SGB X)


Bescheide müssen begründet sein. Im Bescheid müssen die “wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe” stehen, “die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.” (§35 Abs. 1 SGB X)

Dienstaufsichtsbeschwerde[edit]

Wenn SachbearbeiterInnen

• Ihnen gegenüber abfällige oder beleidigende Äußerungen ablassen,

• Ihnen begründete Leistungen vorenthalten

• einfach untätig sind oder

• schlampig arbeiten

können Sie über eine Dienstaufsichtsbeschwerde Vorgesetzte der SachbearbeiterIn darüber informieren. Die Vorgesetzten müssen dann das dienstliche Verhalten oder Benehmen der SachbearbeiterIn überprüfen und ggf. einschreiten.


Eine Fachaufsichtsbeschwerde wendet sich gegen den sachlichen Inhalt von Entscheidungen, aber auch gegen fachlich zweifelhafte Praktiken. So z.B., wenn Bescheide wiederholt zwei Wochen zu spät ankommen (Differenz zwischen dem Datum auf dem Bescheid und dem Umschlag).


Schließen Sie schriftliche Beschwerden mit dem Vermerk ab: “Setzen Sie mich bitte unaufgefordert über Ergebnisse der Beschwerde in Kenntnis.”


An wen die Beschwerde richten?

• die direkte Vorgesetzte (Abteilungsleiterin, Leiterin des Job-Centers)

• die ARGE-Leiterin

• die Leiterin der Arbeitsagentur

• die Landesarbeitsagentur

• die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg oder

• das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA)


einstweilige Anordnung[edit]

Es ist in ALG-II-Angelegenheiten häufig nicht zumutbar, Entscheidungen im normalen Klageverfahren abzuwarten. Bis eine Entscheidung in der ersten Instanz ergeht, können durchaus 2 bis 3 Jahre vergehen. Bis ein Rechtsstreit vom Bundessozialgericht entschieden wird, können bis zu 8 Jahren vergehen.


Einstweilige Anordnungen (EA) sind Anträge auf Eilverfahren oder auch “vorläufiger Rechtsschutz”. Es geht schneller, weil es keine Klagen sind.


Hausbesuche[edit]

Dem Grundgesetz zufolge ist die Wohnung unverletzlich. (Art. 13 Abs. 1 GG) In dieses Grundrecht darf nur durch richterliche Anordnung eingegriffen werden. Selbst die Polizei darf nur mit einer solchen richterlichen Anordnung “Hausbesuche” machen, es sei denn, es ist “Gefahr im Verzug”.


Hausbesuche sind und bleiben in der Regel rechtswidrig.


Wenn ein Hausbesuch verlangt wird, fragen Sie nach den Sachverhalten, die angeblich durch “Inaugenscheinnahme” bewiesen werden müssen. “Werden Sozialdaten beim Betroffenen erhoben, ist er [...] über die Zweckbestimmung der Erhebung [...] zu unterrichten.” (§ 67a Abs. 3 SGB X) Dann können Sie beurteilen, ob ein Hausbesuch erforderlich ist. Beschweren Sie sich beim Landesschutzbeauftragten, wenn ein Hausbesuch verlangt wird, obwohl er nicht erforderlich ist.


Wenn eine Ermittlerin ohne Anmeldung vor der Tür steht, fragen Sie zunächst, warum sie ohne Anmeldung kommt. Sozialdetektive haben keinerlei polizeiliche Durchsuchungsbefugnisse. Wenn ein Hausbesuch unangemeldet oder zu einer nicht vereinbarten Zeit erfolgt, brauchen Sie nicht einzuwilligen. Sozialdetektive “müssen eindeutig klarstellen, dass er (der Hilfeempfänger) nicht verpflichtet ist, ihnen Einlass zu gewähren.” (Landesdatenschutzbeauftragter BW in: info also 1998, 53f.)


Wenn ein Hausbesuch erforderlich sein sollte und Sie in diesem Moment keinen Hausbesuch zulassen wollen, können Sie sagen, dass Sie keine Zeit haben, eben das Haus verlassen wollten (was Sie dann auch tatsächlich tun müssen), dass es Ihnen ganz einfach nicht passt oder auch dass es Ihnen nicht gut geht usw.


Wenn Sie einen Hausbesuch zulassen, hat die Behörde keinerlei Befugnis, auch nur irgendein Behältnis, einen Kleiderschrank, Kühlschrank oder eine Zimmertür ohne Ihre Zustimmung zu öffnen. Andernfalls kann das Grund für eine Dienstaufsichtsbeschwerde sein.

Die Ermittler dürfen sich auch nicht in der ganzen Wohnung umschauen, wenn es nur um das einsturzgefährdete Bett geht, dessen Neuanschaffung Sie nicht aus Ihrem Regelsatz finanzieren können. Die Ermittler dürfen auch kein Ausstattungsbogen ausfüllen, in dem die vorhandenen Möbel festgehalten werden.

Es dürfen nur Sachverhalte ermittelt werden, die für eine beantragte Leistung erheblich sind. Für andere Ermittlungen gibt es keinerlei Mitwirkungspflicht. Sie brauchen sie nicht zu erdulden.


Hinzuverdienst[edit]

[3] Stand März 2006


100 Euro dürfen Sie komplett behalten.

Bei bis zu 800 Euro dürfen Sie 100 Euro komplett behalten und vom Rest 20 Prozent.

Bei einem Hinzuverdienst von bis zu 1200 Euro dürfen Sie 100 Euro komplett behalten, von den nächsten 700 Euro 20 Prozent und vom Rest 10 Prozent.

Ab einem Einkommen von 1200 Euro verlieren Sie den Anspruch auf ALG II.


Beispielrechnungen:

Bei einem Hinzuverdienst von 100 Euro dürfen Sie 100 Euro behalten (Abzug: 0 Euro.)

Bei einem Hinzuverdienst von 200 Euro dürfen Sie 120 Euro behalten (Abzug: 80 Euro.)

Bei einem Hinzuverdienst von 300 Euro dürfen Sie 140 Euro behalten (Abzug: 160 Euro.)

Bei einem Hinzuverdienst von 400 Euro dürfen Sie 160 Euro behalten (Abzug: 240 Euro.)

Bei einem Hinzuverdienst von 500 Euro dürfen Sie 180 Euro behalten (Abzug: 320 Euro.)

Bei einem Hinzuverdienst von 600 Euro dürfen Sie 200 Euro behalten (Abzug: 400 Euro.)

Bei einem Hinzuverdienst von 700 Euro dürfen Sie 220 Euro behalten (Abzug: 480 Euro.)

Bei einem Hinzuverdienst von 800 Euro dürfen Sie 240 Euro behalten (Abzug: 560 Euro.)

Bei einem Hinzuverdienst von 900 Euro dürfen Sie 250 Euro behalten (Abzug: 650 Euro.)

Bei einem Hinzuverdienst von 1000 Euro dürfen Sie 260 Euro behalten (Abzug: 740 Euro.)

Bei einem Hinzuverdienst von 1200 Euro dürfen Sie 270 Euro behalten (Abzug: 830 Euro.)

Ab einem Einkommen von 1200 Euro erlischt der Anspruch auf ALG II bei Leuten ohne Kind.

Bei Leuten mit Kind ab einem Einkommen von 1500 Euro.


Interessante Urteile[edit]

Anstehende Entscheidungen vor dem Bundessozialgericht (BSG)[edit]

Mit Stand vom 09. Januar 2007 sind beim Bundessozialgericht1 folgende Fragen im Hinblick auf das SGB II anhängig (wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann ist nicht erkennbar):

• Verletzung von Verfassungsrechten durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zu Gunsten der Leistungen nach SGB II wenn eine Erklärung nach § 428 Abs. 1 S. 3 SGB III abgegeben wurde? (B 7a AL 48/06 R, B 7a AL 62/06 R, B 11a AL 43/06 R)

• Höhe, Neuberechnung und Anpassung der Regelleistung (B 11b AS 35/06 R)1 Dies sind die Fälle, die nach der offiziellen Website des BSG anhängig sind. Es gibt noch eine anhängige Streitfrage zur Höhe, Anpassung und Neubemessung der Regelleistung nach § 20 SGB II.

Gerichtsentscheidungen zu einzelnen Themenbereichen[edit]

Verfassungsrechtliche Bedenken/Verfassungsmäßigkeit[edit]

• „Die Höhe, Anpassung und Neubemessung der Regelleistungen nach § 20 SGB II und das Verfahren der Regelsatzbemessung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.“ (LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 AS 467/05 und SG Freiburg - S 12 AS 1370/05so auch LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 8 AS 11/05, LSG Baden-Württemberg - L 12 AS 1706/06)Rechtsfrage anhängig beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 11b AS 35/06 R

• „1. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der neuen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Geschützt ist durch dieses Grundrecht die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehung frei zugestalten. Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner aber zur rechtsverbindlichen Folge hat, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, wird diese Freiheit massiv beeinträchtigt.2. Die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II stellt sich auch im Hinblick auf die in Art. 6 GG gewährleistete Freiheit zur Eheschließung als verfassungsrechtlich problematisch dar, insoweit als die Eheschließung automatisch damit verknüpft ist, dass man für die Kinder der Ehefrau unterhaltspflichtig wird. …“ (SG Düsseldorf - S 24 AS 213/06 ER)

• „Der Sanktionsgrund "Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung" begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsautonomie (vgl. SG Berlin v. 31.08.05, S 37 AS 7807/05 ER). …“ (SG Duisburg- S 7 AS 63/05 ANDERS ABER VG Bremen - S 1 V 725/05)

• „Weil ein vorhandener Mehrbedarf erwerbsfähiger behinderter Menschen außerhalb einer geförderten Tätigkeit oder Ausbildung nach § 20 SGB II unberücksichtigt bleibt, erscheint ein Verstoß dieser Vorschrift gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Sozialstaatsgebot (Art. 3, 20GG) denkbar. …“ (LSG Berlin-Brandenburg - L 14 B 1378/05 A)

• Kein Verfassungsverstoß durch Abschaffung der Arbeitslosenhilfe bei Personen, die Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III unterschrieben haben (SG Fulda - S 1 AS 18/05)

• Kein Verstoß der Regelung zur Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Artikel 12 Abs. 2 GG (SG Schleswig - S 6 AS 70/05 ER)

• „Die Aufhebung der Regelleistung nach § 31 Abs. 5 SGB II begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Bescheid, der die Regelleistung nach dem SGB II gemäß §31 Abs. 5 SGB II ganz aufhebt, ist vermutlich rechtswidrig.“ (SG Regensburg - S 13 AS 166/06 ER)2 Nach derzeitigem Kenntnisstand wird aber der sog. Stiefkinder-Unterhalt nicht mehr von den Gerichtenvertreten.3 siehe oben, diese Frage ist beim BSG anhängig

Frage der Erwerbsfähigkeit[edit]

„Ein GdB 70 bei Verlust einer Niere und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und eines Knies lassen für sich keine Rückschluss auf Erwerbsunfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II zu. Das Verfahren nach § 44a Satz 3 SGB II ist durchzuführen.“ (LSG Berlin-Brandenburg - L 23 B 1065/05 SO ER)

Beratungshilfe[edit]

• Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung berechtigt grundsätzlich zu Beratungshilfe (AG Essen - 141 II 2113/05)

• Anspruch auf Beratungshilfe durch Anwalt trotz gesetzlicher Beratungspflicht der (Sozial-)Verwaltungsbehörden bezüglich der Widerspruchsmöglichkeit gegen einen Bescheid (AG Wiesbaden - 91 UR 413/05, AG Dillenburg - 10 UR II 238/06)

Anrechenbares Einkommen[edit]

• Existenzgründungszuschuss nach SGB III nicht auf Leistungen nach SGB II anrechenbar (LSG Hessen - L 7 AS 168/06 ER und SG Koblenz - S 2 AS 271/05 sowie LSG Berlin-Brandenburg - L 5 B1002/05 AS ER)

• Gepfändetes Einkommen steht nicht als Einkommen zur Verfügung und kann nicht angerechnet werden (SG Stuttgart - S 3 AS 1088/05)

• Kindergeld für volljährige Kinder ist Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils soweit das Geld nicht an das Kind weitergegeben wird (LSG Berlin-Brandenburg - L 25 B 170/06 AS ER)

• Eigenheimzulage stellt eine nicht zu berücksichtigende zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11Abs. 3 Nr. 1a SGB II dar (SG Oldenburg - S 49 AS 408/05)

• Voraussetzung für die Absetzung von Unterhaltszahlungen ist nur, dass die Unterhaltspflichtunstreitig ist und dass die Höhe der Unterhaltszahlungen der Düsseldorfer Tabelle entspricht.(SG Oldenburg - S 49 AS 416/05)

• Bildungskredit der KfW kein anrechenbares Einkommen (SG Detmold – S 9 AS 187/06 ER)

• Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) ist als Einkommen im Sinne des § 11Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen da der Verordnungsgeber die Privilegierung der Verletztenrente nach § 2 Alhi-VO 2002 nicht in die ALG II-VO übernommen hat (LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 AS 116/06 ER)ABER„Von einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Anteil in Höhe der Mindestgrundrente nach § 31 BVG bzw. eines Bruchteils davon entsprechend der Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen.“ (SG Hamburg - S 55 AS 1404/05 ER)

• Steuererstattung ist anrechenbares Einkommen (SG Münster - S 3 AS 44/06)4 Standardhinweis: Für eine rechtliche Beratung sollen sich Leistungsempfangende mit ihrem Bescheid beim Amtsgericht ihres Wohnsitzes einen Beratungshilfeschein holen. Mit diesem zahlen Sie für das anwaltliche Tätigwerden maximal 10 Euro und falls der Anwalt/die Anwältin Erfolgsaussichten sehen, kann der Widerspruch von diesen eingelegt werden.

• „Im Sozialhilferecht ist eine Kapitalunfallversicherung (Mischform aus Unfallversicherung und Lebensversicherung) kurz vor Ablauf des Vertrages weder nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII noch nach § 90 Abs. 3 SGB XII (Härtefallregelung) geschützt.“ (LSG Berlin-Brandenburg - L 23 B19/06 SO ER) Sonderbedarf/Aufrechnung mit Sozialleistungen • „Ein Anspruch auf Erfüllung des geltend gemachten Sonderbedarfs (Schulmaterial) in Form eines Zuschusses zur Regelleistung lässt sich im SGB II zwar nicht begründen, zur Vermeidung einer Ausgrenzung der Familie ist es jedoch geboten, ein Darlehen zu gewähren, wobei der in § 23 Abs. 1 SGBII eingeräumte Spielraum zur Festlegung der Tilgungsraten ("bis zu 10 vom Hundert") in verfassungskonformer Auslegung auf Null festzusetzen ist.“ (SG Berlin - S 37 AS 12025/05)

• Aufrechnung einer vom Grundsicherungsträger darlehensweise gewährten Mietkaution mitlaufenden Leistungen nach dem SGB II ist grundsätzlich nicht möglich. (SG Lüneburg - S 25 AS 251/05 ER)

• „Ein Mehrbedarf für die Anschaffung von Kondomen gem. § 21 SGB II kann nicht gewährt werden.“ (SG Reutlingen - S 12 AS 1548/05)

• „§ 21 SGB II enthält einen abschließenden Leistungskatalog von Mehrbedarfen. Mangels Nennung im dortigen Katalog besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf für eine Umschulung zur Altenpflegerin, auch wenn bis 31.12.2004 nach dem BSHG eine sog. Regelsatzerhöhung bei Umschulungs-/Fortbildungsmaßnahmen in Höhe von 112,52 Euro gewährt wurde.“ (VG Bremen - S3 K 1432/05)

• „Der Begriff "Klassenfahrt" in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II umfasst auch von der Schuledurchgeführte Studienfahrten, Kurs- und Jahrgangsfahrten sowie Schulskikurse (weite Auslegung).“ (Bayerisches LSG - L 11 AS 178/06)

• „Bei Diabetes mellitus besteht weder bei Normalgewicht noch bei Übergewicht Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung.“ (LSG Schleswig-Holstein - L 9 B 259/05 SO)

• Bei einer Polioerkrankung bei der eine "besonders hochwertige Ernährung" vorteilhaft ist, besteht kein Anspruch auf einen Mehrbedarf für Ernährung nach § 21 Abs. 4 SGB II. (SG Berlin- S 1 AS 225/05)

• „Krankheitsbedingte (apallisches Syndrom) erhöhte Aufwendungen für Strom (Wäsche waschen, Desinfektion, Licht, etc.) sind über § 23 Abs. 1 SGB II aufzufangen.“ (SG Berlin - S37 AS 8519/05 ER)

• „Der Einschulungsbedarf (Schultüte, Schulranzen, Schulmaterialien) ist von der ARGE nach §23 Abs. 1 SGB II als Darlehen zu übernehmen, wenn kein Ansparguthaben vorhanden ist. Eine Beihilfe nach § 23 Abs. 3 SGB II scheidet aus. Die Benutzung der Einschulungsgegenstände der Schwester ist unzumutbar, da dies diskriminierend wirken kann. Schülerbeförderungskosten sind im Sozialgeld nach § 28 i.V.m. § 20 SGB II enthalten.“ (SG Schleswig - S 3 AS 663/06 ER)

• „Eine pauschale Festsetzung des Mehrbedarfes für Neurodermitis in Höhe von 66,66 Euro monatlich für eine Frau und ihre minderjährige Tochter ist abzulehnen. Je nach Jahreszeit und Luftfeuchtigkeit ändert sich die Beschaffenheit der Haut und damit der Bedarf. Der 10 % der Regelleistung übersteigende monatliche Mehrbedarf ist als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II zu gewähren und nicht aufzurechnen. Der darunter liegende Mehrbedarf ist nicht zu gewähren, da er im nächsten Monat wieder einbehalten werden müsste. Eine komplette Gewährung des Mehrbedarfes als "tilgungsfreies Darlehen" ist jedoch nicht mit § 23 Abs. 1SGB II zu vereinbaren (a.A. SG Lüneburg v. 30.11.05 - S 30 AS 328/05 ER –verfassungskonforme Auslegung)Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des SGB II waren die jetzt nicht verschreibungspflichtigen und damit kostenpflichtigen Medikamente noch verschreibungspflichtig und wurden von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert. Insofern konnte der Gesetzgeber des SGB II seinerzeit eine fehlende Bedarfsdeckung nicht erkennen und entsprechend vorsorgen.“ (SG Schleswig - S 2 AS 962/06 ER)

Härtefall[edit]

• Alleinerziehende Studentin kein Härtefall (LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 AS 5/05 ER)• „Was nicht als schwerwiegender Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG anerkannt werden kann löst auch keinen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II aus.“ (LSG Niedersachsen-Bremen - L 7 AS 162/05 ER)

• Folgende Fallgruppen begründen einen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II:1. wenn der wesentliche Teil der Ausbildung absolviert ist (Examensphase)2. wenn die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzig realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten3. wenn die vorher gesicherte finanzielle Grundlage unverschuldet entfallen ist und er begründete Aussicht hat …“ (SG Lüneburg - S 25 AS 1283/06 ER)

• Härtefall wenn nur noch 2 Semester bis voraussichtlichem Abschluss des Studium (OVG Bremen -S1 B 300/069)

• „Ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt u.a. dann vor, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten (mindestens 1/3 der Gesamtausbildungsdauer)ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, wieder zu einem Einkommen zu gelangen, mit dem er seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten kann …“ (SG Mainz - S 6 ER 207/06 AS)

• „Bei einer neuen Ausbildung kann die Verweigerung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer der Ausbildung eine besondere Härte i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGBII nur dann beinhalten, wenn die gewünschte Ausbildung die Chancen einer beruflichen Integration des Arbeitslosen wesentlich verbessert.“ (LSG Hamburg - L 5 B 208/05 ER AS)

• „Es ist Hilfebedürftigen grundsätzlich zumutbar, ein Hochschulstudium abzubrechen, um ALG II zu erhalten.“ (SG Dortmund - S 22 AS 50/05 ER) [Für mich macht das den Eindruck, als würde hier jeder was anderes entscheiden und ist eine einheitliche Rechtsprechung nicht absehbar.]

Umzüge/Kosten der Unterkunft[edit]

• „1. Ein Umzug ist erforderlich i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II wenn hierfür plausible nachvollziehbare und verständliche Gründe streiten, bei deren Vorliegen sich auch Nichthilfeempfänger zu einem Umzug gedrängt fühlen könnten. (…)2. Bestandskräftige ALG II-Bescheide mit zu geringen Kosten der Unterkunft können durch einen Antrag nach § 44 SGB X überprüft werden.“ (SG Lüneburg - S 25 AS 1305/06 ER)

• Reduzierung der KdU bei Wohngemeinschaft (SG Lüneburg - S 25 AS 483/06 ER)

• Renovierungskosten in Regelleistung enthalten (SG Stuttgart - S 14 AS 6337/05). ABER Schönheitsreparaturen sind als Kosten der Unterkunft grundsätzlich zu übernehmen (SG Reutlingen- S 12 AS 1548/05)

• „Einer über 30-jährigen alleinstehenden Frau ist es wegen unterschiedlicher Kulturvorstellungen und dem Bedürfnis nach Selbständigkeit und Unabhängigkeit unzumutbar, bei den Eltern mietfrei wohnen zu bleiben. Ein Umzug in eine eigene Wohnung ist daher erforderlich i.S.d. § 22 Abs. 2Satz 2 SGB II.“ (SG Berlin - S 110 AS 10594/06 ER)

• „Die Arbeitsgemeinschaft hat daher den Hilfeempfänger über Folgendes aufzuklären: 1. Den Umstand und Grund, dass und weshalb die Wohnung unangemessen ist und welcher Betrag für die Kosten der Unterkunft als angemessen erachtet wird. 2. Welche Wohnfläche für den Hilfeempfänger und die ggf. mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen angemessen ist. 3. Die Möglichkeit, eine erheblich größere Wohnung zu bewohnen, wenn die Miete dennoch den als angemessen erachteten Maßstäben genügt. 4. Den Maßstab, der der Bemessung der für angemessen erachteten Heizkosten zugrunde liegt. 5. Die Obliegenheit des Hilfeempfängers, sich um eine Reduzierung der Kosten durch Untervermietung, Rücksprache mit dem Vermieter oder letztlich einen Umzug zu bemühen. 6. Den Umstand, dass der Hilfeempfänger Nachweise zu erbringen hat, ums eine Bemühungen zur Kostenreduzierung zu belegen. (…) Genügt die Belehrung nicht diesen aufgezeigten Anforderungen, wird die 6-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht in Lauf gesetzt.“ (SG Oldenburg - S 22 AS 494/05)

• „§ 22 Abs. 1 SGB II findet auch für die Übernahme von Nachzahlungsbeträgen aus Nebenkostenabrechnungen Anwendung.“ (SG Lüneburg - S 25 AS 895/06)

• „§ 22 Abs. 1 SGB II ist nicht zu entnehmen, dass die ARGE berechtigt ist, die Heiz- und Nebenkosten ohne Anknüpfung an den tatsächlichen Bedarf und die örtlichen Verhältnisse pauschaliert festzusetzen. Der Gesetzgeber hat von der Verordnungsermächtigung in § 27 Nr. 1SGB II bislang keinen Gebrauch gemacht.“ (LSG Rheinland-Pfalz - L 3 ER 148/06 AS)

• „Der Abzug von Pauschalbeträgen für Warmwasser ist nicht allein aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zulässig. Es ist vielmehr aus den Daten der Nebenkostenabrechnung des Vermieters (Wasseruhrablesung etc.) der konkrete Betrag zu errechnen.“ (VG Bremen - S2 K589/05)

• „Höhere als von der Arbeitsagentur zu Grunde gelegte Mietkosten sind auch länger zu übernehmen, wenn es solchen Wohnraum im öffentlich geförderten Wohnraum nicht gibt und es auch keinen ermittelten ortsüblichen Mietzins gibt.“ (SG Köln S 14 AS 41/05 ER)

• Bei fehlendem örtlichen Mietspiegel ist regelmäßig - unabhängig vom Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung - auf die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG abzustellen (SG Aurich - S 25 AS 250/06 ER)

• „Bei Eigenheimen gehören auch Aufwendungen für die Instandhaltung zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.“ (Bayerisches LSG - L 11 B 557/05 AS ER)

• „Wer sich nachweisbar und angesichts der behördlichen Vorgaben ausreichend um die Anmietung einer angemessenen neuen Wohnung bemüht und keine gefunden hat, bei dem ist der Wohnungswechsel (noch) nicht möglich gewesen, weshalb Unterkunftskosten auch bei Überschreitung der sechs Monate Regelfrist weiter in ungekürzter Höhe übernommen werden müssen.“ (SG Detmold / S 10 AS 165/05 ER)

• „Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung bei Heizölselbstbeschaffung kann nur unter Betrachtung eines längeren Zeitraumes sachgerecht ermittelt werden. Bei einer Beheizung durch Heizöl kann die Angemessenheit nicht anhand der Kosten überprüft werden, maßgebend ist vielmehr der durchschnittliche Verbrauch multipliziert mit dem aktuellen Marktpreis.“ (LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 AS 439/05 ER)

Rückforderung von Leistungen/Leistungsverweigerung oder -kürzung[edit]

• Juristische Laien können nicht entscheiden, ob eheähnliche Gemeinschaft vorliegt (SG Lüneburg - S25 AS 1335/06 ER)

• Ein verweigerter Hausbesuch rechtfertigt daher nicht die Versagung von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung gem. § 66 Abs. 1 SGB I. (SG Freiburg - S 9 AS 889/06 ER)

• Die ARGE muss im Rücknahme- und Rückforderungsbescheid aufschlüsseln, welche Beträge sie von dem einzelnen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zurückverlangt (Bestimmtheitsgrundsatz nach § 33 SGB X). Sie kann nicht einfach den von der Bedarfsgemeinschaft insgesamt erhaltenen Betrag von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurückfordern.“ (SG Dortmund - S 31 AS 430/06 ER)

• Sanktionsbescheide müssen dem jeweils individuell betroffenen Bedarfsgemeinschaftsmitglied bekannt gegeben werden (SG Dortmund - S 31 AS 430/06 ER)

• „Ein Urlaub unterläuft nicht den "gewöhnlichen Aufenthalt" als Anspruchsvoraussetzung für SGB-II-Leistungen, es sind daher SGB II Leistungen auch im Urlaub im Ausland zu gewähren.“ (SG Bayreuth / S 5 AS 608/05)

• Kürzung der Regelleistung bei Nichtsesshaften unzulässig (SG München - S 50 AS 82/05 ER)

Hausbesuche[edit]

• „1. Im Antragsverfahren auf Leistungen nach dem SGB II besteht auch bei Verdacht auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft keine Obliegenheit, das Betreten der Wohnung durch den Leistungsträger zu dulden. Eine solche Obliegenheit ist weder in den §§ 60 - 64 SGB I noch sonst irgendwo im Gesetz enthalten und könnte im Lichte des Art. 13 GG auch kaum einfach gesetzlich in verfassungskonformer Weise eingeführt werden. 2. Ein verweigerter Hausbesuch rechtfertigt daher nicht die Versagung von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung gem. § 66 Abs. 1 SGB I. 3. In derartigen Fällen ist die Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, aufgrund des Sachverhalts im übrigen unter Berücksichtigung allgemeiner Beweislastgrundsätze zu beantworten, wobei die Verweigerung des Hausbesuchs nicht als Indiz für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gewertet werden darf.“ (SG Freiburg - S 9 AS 889/06 ER)

• Verdachtsunabhängige und präventive Hausbesuche sind rechtswidrig. (LSG Hessen L 7 AS 1/06 ER)

Anforderungen an Zuweisung zu sog. Ein-Euro-Job[edit]

• „Die Aufforderung zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II muss bestimmt genug sein. Das Angebot muss daher die Arbeitsgelegenheit genau bezeichnen, die Art der Arbeit, ihren zeitlichen Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der Entschädigung für Mehraufwendungen zu bestimmen.“ (LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 AS 478/05 ER)


Krankheit[edit]

Wenn Sie krank werden, sind Sie arbeitsunfähig. ALG II wird weiter gezahlt. (§ 25 SGB II)


Anzeigepflicht[edit]

Sie müssen der Behörde “unverzüglich”, d.h. am ersten Tag der Krankheit anzeigen, dass Sie krank sind und wie lange voraussichtlich. (§ 56 Satz 1 Nr. 1 SGB II)

Das geht auch telefonisch.

Spätestens vor Ablauf des dritten Tages Ihrer Krankheit müssen Sie der Behörde eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorlegen. (§ 56 Satz 1 Nr. 2 SGB II) Bezieher von Sozialgeld sind nicht anzeigepflichtig.

Übrigens: Arbeitslose, die arbeitsunfähig sind fallen aus der Arbeitslosenstatistik heraus.


Belastungsgrenze[edit]

(Stand 01.06.2005)

Stellen Sie sofort einen Befreiungsantrag.

Alle Zuzahlungen sind auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt. Bei BezieherInnen von ALG II/Grundsicherung/Sozialhilfe gelten 2 Prozent des Eckregelsatzes von 345 Euro als ”Bruttoeinnahme”. In einem Jahr müssen Sie also maximal 2 Prozent des Regelsatzes, also 82,20 Euro zuzahlen. (12 Monate mal 345 Euro mal 2 Prozent = 82,80 Euro jährliche Belastungsgrenze.)

Hinweis: Heben Sie alle Quittungen auf.

Kommen Sie über einen Betrag von 82,80 Euro, so stellen Sie bei Ihrer Kasse einen Antrag auf Befreiung. Sie müssen die 82,80 Euro erst mal vorlegen, bevor sie bei Ihrer Kasse einen Antrag auf Befreiung stellen können.

Chronisch Kranke zahlen nur 1 Prozent des Bruttoeinkommens bzw. des Eckregelsatzes. Sie können sich also ab 41,40 Euro befreien lassen. (12 Monate mal 345 Euro mal 1 Prozent = 41,40 Euro jährliche Belastungsgrenze.)


Krankengeld[edit]

Pflichtversicherte haben nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, Familienversicherte nicht.

Wenn Sie Anspruch auf Krankengeld haben, bekommen Sie ALG II als Vorschuss auf das Krankengeld. Die Behörde lässt sich das ALG II dann von der Kasse erstatten. (nach § 102 SGB X)


Medikamente[edit]

Nur Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente werden erstattet. Rezeptfreie Medikamente müssen Sie selbst bezahlen, auch wenn sie notwendig sind.

Grundsätzlich werden 10 Prozent der Kosten als Zuzahlungen verlangt, höchstens 10 Euro, mindestens aber 5 Euro. Liegt der Preis unter 5 Euro, muss er voll bezahlt werden.

Tipp: Oft ist dasselbe Produkt sowohl verschreibungspflichtig, als auch nicht verschreibungspflichtig. Fragen Sie bei ihrer ÄrztIn oder ApothekerIn nach.


Bei Heilmittel (z.B. Massage oder Krankengymnastik) müssen Sie 10 Prozent der Kosten selbst tragen plus 10 Euro pro Verordnung.

Tipp: Lassen Sie sich eine möglichst große Anzahl auf einmal verordnen.


Krankenhausbehandlung[edit]

Sie haben freie Wahl des Krankenhauses. (§ 52 Abs. 2 SGB XII)


“Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist.” (§ 7 Abs. 4 SGB II)

Wenn Sie also bis zu sechs Monaten im Krankenhaus sind, muss ALG II weitergezahlt werden. Anspruch auf Taschengeld oder Kleidung haben Sie deshalb nicht. Da Sie voll verpflegt werden, werden jedoch 35 Prozent vom Regelsatz abgezogen. (BA 9.14) Sie erhalten nur noch 224,25 Euro.


Jeder Patient muss bei Klinikaufenthalten einen “Eigenanteil” von 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage zuzahlen. Also maximal 280 Euro pro Jahr.

Tipp: Stellen Sie sofort einen Befreiungsantrag. Sie müssen nur im Rahmen von 2 Prozent des Regelsatzes, also 82,20 Euro jährlich zuzahlen.


Krankentransporte von und zu Krankenhäusern zählen ebenfalls zu den Kassenleistungen. Sie müssen für jede Fahrt 10 Prozent der Kosten, höchstens 10 Euro, aber mindestens 5 Euro hinzu zahlen. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche. Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung sind gestrichen, es sei denn, Sie haben eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung (z.B. bestätigt durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG”, “B1” oder “H”) und die Genehmigung des Sozialamts/der Krankenkasse. Fahrten zur Dialyse bzw. krebsmedizinischen Bestrahlung sind weitere gnädige Ausnahmen.


Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen)[edit]

Die Kassen zahlen seit dem 01.01.1998 nur noch 50 Prozent des Normalpreises als Zuschuss und 60 bis 70 Prozent, wenn Sie jährlich einmal zum Zahnarzt gehen.

BezieherInnen geringerer Einkommen erhalten von der Kasse einen Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent der Regelversorgung. Für Leistungen über die Regelversorgung hinaus müssen Sie selbst aufkommen.

Als geringeres Einkommen gelten 966 Euro brutto für Alleinstehende, 1.328,25 Euro für Versicherte mit einem Angehörigen und 241,50 für jeden weiteren Angehörigen.

Wenn Ihr Einkommen diese Beiträge knapp übersteigt, müssen Sie einen Eigenanteil zahlen. Unabhängig vom Einkommen erhalten BezieherInnen von ALG II/Grundsicherung/Sozialhilfe immer einen Zuschuss in Höhe von 100 Prozent der Regelversorgung.

Tipp: Fragen Sie Ihre ZahnärztIn, ob Ihre Versorgung die von der Kasse anerkannte Regelversorgung übersteigt. Unterschreiben Sie keine Privatverträge über zusätzliche Leistungen, bevor Sie nicht bei der Kasse nachgefragt und deren Zustimmung eingeholt haben.


Zuzahlungen[edit]

(siehe –> Medikamente und –> Belastungsgrenze)


Krankenkostzulage[edit]

“Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.” (§ 21 Abs. 5 SGB II)


Vollkost z.B. bei HIV oder Krebs: 25,56 Euro.


Mehrbedarf[edit]

Wenn Sie voll erwerbsgemindert sind steht Ihnen bis zum Alter von 65 Jahren ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes zu. Aber nur dann, wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G oder aG besitzen.


Regelsatz ALG II[edit]

Der aktuelle Regelsatz beträgt 351 Euro. (April 2009)

Der alte Regelsatz RS 2005 beträgt 345 Euro und setzte sich folgendermaßen zusammen:

Ernährung: 142,54 Euro

• Nahrungsmittel/Getränke: 126,96 Euro

• Tabak: 5,52 Euro

• Verzehr außer Haus: 10,06 Euro


Bekleidung und Schuhe: 34,26 Euro

• Bekleidung: 25,82 Euro

• Reinigung, Waschen, Reparatur, Miete von Bekleidung: 1,70 Euro

• Schuhe: 6,09 Euro

• Schuhreparatur: 0,64 Euro


Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung: 25,93 Euro

• Strom: 20,74 Euro

• Reparaturen: 3,50 Euro

• Instandhaltung der Wohnung (Renovierung): 1,69 Euro


Möbel, Einrichtung, Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt und deren Instandhaltung: 27,70 Euro

• Möbel/Einrichtungsgegenstände: 5,95 Euro

• und deren Reparatur: 0,30 Euro

• Teppiche/Bodenbeläge: 1,36 Euro

• Kühl- und Gefriergeräte: 1,58 Euro

• Waschmaschinen etc.: 2,10 Euro

• Andere Haushaltsgroßgeräte: 2,83 Euro

• Reparaturen an Haushaltsgeräten: 0,72 Euro

• Rest: 12,81 Euro


Gesundheitspflege: 13,17 Euro

• Pharmazeutische Erzeugnisse: 6,98 Euro

• Andere med. Erzeugnisse: 2,05 Euro

• Therapeut. Geräte und Ausrüstungen: 4,14 Euro


Körperpflege: 17,94 Euro

• Friseur u. andere Dienstleistungen: 9,90 Euro

• Elektr. Geräte und Artikel für Körperpflege: 8,04 Euro


Verkehr: 19,20

• Fahrräder u. Zubehör: 1,09 Euro

• Verkehrsdienstleistung Schiene/Straße: 18,11 Euro


Nachrichten-Ãœbermittlung: 22,37 Euro

• Post- und Kurierdienstleistung: 3,82 Euro

• Telefon/Fax/Anrufbeantworter: 0,70 Euro

• Telefon- und Telefax: 17,85 Euro


Freizeit, Unterhaltung, Kultur: 39,48 Euro

• Radio-, Fernsehgeräte: 2,48 Euro

• Datenverarbeitung incl. Software: 1,83 Euro

• Spiele, Spielzeug, Hobbys: 2,53 Euro

• Größere Gebrauchsgüter Freizeit, Musikinstrumente: 3,30 Euro

• Gartenpflege, Blumen: 3,56 Euro

• Sport-, Freizeitveranstaltungen: 4,63 Euro

• Zeitungen/Zeitschriften: 10,24 Euro

• Bücher: 5,98 Euro

• Schreibwaren: 2,21 Euro

• Sonstiges für Freizeit: 2,71 Euro


Andere Waren und Dienstleistungen: 2,18 Euro

• Finanzdienstleistungen: 0,36 Euro

• Andere Dienstleistung: 1,82 Euro


Alle 10 Abteilungen zusammen ergeben 344,80 Euro.

[Da bleibt nur noch die ironische Frage: Wie viel Gramm Brot soll ein Arbeitsloser / eine Arbeitslose täglich essen?]

Rentenversicherung[edit]

BezieherInnen von ALG II sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden auf Basis eines Einkommens von 400 Euro pro Monat (Geringfügigkeitsgrenze) gezahlt, auch wenn das ALG II z.B. 650 Euro beträgt. Der Beitrag beträgt monatlich 78 Euro.

ALG-II-BezieherInnen erwerben so nach einem Jahr Bezug einen Anspruch auf eine Mini-Rente von 4,26 Euro monatlich. Zum Vergleich: Arbeitnehmer erwerben während eines Beitragsjahres im Durchschnitt einen Rentenanspruch von 23,50 Euro, Arbeitnehmerinnen von 18,03 Euro.


Ab dem 01.01.2007 gilt: Die Beiträge werden auf Basis eines Einkommens von 205 Euro pro Monat (Geringfügigkeitsgrenze) gezahlt [bis zum 31.12.2006 waren das 400], auch wenn das ALG II z.B. 650 Euro beträgt. Der Beitrag beträgt monatlich 40 Euro [statt wie bisher 78]. ALG-II-BezieherInnen erwerben so nach einem Jahr Bezug einen Anspruch auf eine Mini-Rente von [ca.] 2,19 Euro monatlich [statt wie bisher 4,26].


Rückforderung von Leistungen[edit]

Es kommt immer wieder vor, dass die Behörde zu viel gezahlt hat. Im Amtsdeutsch heißt das “überzahlt”. Die überzahlten Beträge werden manchmal einfach bei der nächsten Gelegenheit von der laufenden Hilfe abgezogen. Das ist häufig rechtswidrig.


Wer hat die “Überzahlung” verursacht?

Vor jeder Rückforderung muss geprüft werden, wer die Überzahlung verursacht hat. Wenn die Behörde

• sich zu Ihren Ungunsten verrechnet hat oder

• Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht berücksichtigt, die Sie nachweislich mitgeteilt haben oder

• Das Recht zu Ihren Gunsten falsch angewendet wurde,

darf es die an Sie zu viel gezahlten Beträge nicht wieder zurückfordern und erst recht nicht einfach in monatlichen Raten von Ihrer Sozialhilfe abziehen. Denn:

“Ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht [...] hat.” (§ 45 Abs. 2 SGB X)

Und wer spart schon ALG II an? Sie müssen sich nicht besser auskennen als Ihre SachbearbeiterIn.


Haben Sie allerdings selbst die “Überzahlung” verursacht, kann ALG II zurückgefordert werden. Das gilt nur in drei Fällen:

• Wenn die LeistungsbezieherIn “den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat” (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB X)

• Wenn “der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat” (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X)

• Wenn “er die Rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.” (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X)

Sanktionen[edit]

Bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent können zu den Geldleistungen in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen (zum Beispiel Lebensmittelgutscheine) erbracht werden, insbesondere dann, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. [4]


Kürzungen bei 15- bis 24-Jährigen[edit]

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die zwischen 15 und 24 alt sind, erhalten bereits ab der ersten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 und 4 SGB II gar keine Barleistung mehr. [2]


Strom[edit]

Strom ist im Regelsatz enthalten. (20,74 Euro)

Aber es gibt ein interessantes Urteil was aber nicht für andere Gerichte binden ist. Man kann aber bei Antrag und ggf. bei einer Klage das Urteil beifügen:

SG Frankfurt am Main: Im Arbeitslosengeld-II-Regelsatz sind monatlich 20,74 Euro Stromkosten enthalten

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29.12.2006 - S 58 AS 518/06 die Auffassung vertreten, dass in der monatlichen Regelleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Betrag von 20,74 Euro enthalten ist, der zur Deckung der Stromkosten zu verwenden ist. Ein übersteigender Bedarf ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.

Die Beteiligten des Rechtsstreits streiten über die Höhe der dem Kläger nach dem SGB II zu gewährenden Unterkunftskosten. Der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, übernimmt im Rahmen der Verpflichtung nach den Bestimmungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers. Der vom Kläger zu zahlende monatliche Abschlag für Strom in Höhe von 41,00 Euro wird jedoch ausdrücklich vom Beklagten nicht übernommen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf den im Regelsatz enthaltenen Anteil für Strom, der vom Kläger zur Begleichung der Stromkosten zu verwenden sei.

Nach Ansicht des Sozialgerichts Frankfurt am Main kann der Kläger beanspruchen, dass der Beklagte die monatlichen Stromkosten als Unterkunftskosten übernimmt, soweit sie den Betrag von monatlich 20,74 Euro übersteigen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II habe der Kläger einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Leistungen. Hierzu gehören nach Ansicht des erkennenden Gerichts neben der Miete auch die Mietnebenkosten. Zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung seien jedoch diejenigen Nebenkosten herauszurechnen, die sich auf Bedarfslagen beziehen, die bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst werden. In der monatlichen Regelleistung ist nach Auffassung der zuständigen Kammer ein Anteil von 20,74 Euro zur Deckung von Stromkosten enthalten. Das Gericht verpflichtete den Beklagten daher auch nur, den übersteigenden Anteil im Rahmen der Übernahme der Unterkunftskosten zu decken.

Studierende[edit]

“Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ... dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.” (§7 Abs. 5 SGB II)

Dem Grunde nach förderungsfähig bedeutet nicht, dass Studierende tatsächlich gefördert werden, sondern nur, dass das Studium grundsätzlich gefördert werden könnte. (BverwG NDV 1994, 313) Das Bundesverwaltungsgericht sieht den allgemeinen Ausschluss von Studierenden aus der Sozialhilfe als verfassungsgemäß an, weil Studierende Selbsthilfemöglichkeiten durch Nebentätigkeiten hätten. Unterstellte Einkommen reichen aus, um reale Ansprüche auszuschließen. Also sind Studierende heute in der Regel von ALG II ausgeschlossen.

[Die Behörde geht davon aus, dass Sie als StudentIn an privilegierte, da steuervergünstigte StudentInnenjob herankommst. Während eines Urlaubssemesters haben Sie diese Möglichkeit wahrscheinlich nicht.]


Urlaubssemester

Wenn sie ein Urlaubssemester nehmen und Ihr Studium unterbrechen, haben Sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG und deswegen vollen Anspruch auf ALG II. (In Bezug auf Sozialhilfe: BverwG 25.08.1999, FEVS 51, 151)



Kein Anspruch auf ALG II bedeutet: Sie haben weder einen Anspruch auf laufende Leistungen, noch auf einmalige Beihilfen.


... auch nicht auf überbrückendes ALG II

Wenn Studierende am Beginn ihres Studiums noch kein BAföG bekommen, haben sie keinen Anspruch auf überbrückendes ALG II (in Bezug auf Sozialhilfe: OVG HH 19.11.1991, ZfSH/SGB 1992, 195), nicht mal als Darlehen. Auch wenn Sie keinen Rechtsanspruch darauf haben, können Sie es trotzdem versuchen.


Anspruch auf Mehrbedarf

ALG II kann Studierenden nur für die Leistungen versagt werden, bei denen “ausschließlich ausbildungsgeprägter Bedarf” (BverwG 17.01.1985, FEVS 33, 12 ff.) vorliegt. Das wären alle Leistungen, mit denen der Lebensunterhalt von Studierenden bestritten wird.

Studierende haben deshalb Anspruch auf Mehrbedarf, z.B. Krankenkost (BverwG 17.01.1985 FEVS 33, 12 ff.), Alleinerziehende (BverwG 14.10.1993, IDAS 3/94 I.2.2) oder bei Schwangerschaft (BverwG 03.12.1992, FEVS 1993, 223). Diese Mehrbedarfe sind nicht durch den Lebensunterhalt für die Ausbildung hervorgerufen, also nicht “ausbildungsgeprägt”.

“Auszubildende ... können in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG ebenfalls Leistungen für Mehrbedarfe erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind.” (BA 21.4a)


Anspruch auf Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen

Studierende sind nur von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, nicht aber von Eingliederungshilfen für behinderte Menschen, Hilfe zu Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Blindenhilfe usw. (Sechstes bis neuntes Kapitel SGB XII)


Anspruch auf ALG II bei besonderen Härtefällen

“In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.” (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II) Die früher bei Sozialhilfe geltenden Regeln gelten auch für das ALG II. (vgl. Anlage 2 zu § 7 Hinweise BA)

Ein Härtefall liegt nicht schon darin, dass das Studium abgebrochen werden müsste oder Studierende unterhalb des Sozialhilfebedarfs leben müssten. (BverwG 20.01.1988, NDV 1991, 35) “Die bloße Unterschreitung des Lebensniveaus eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII ... ist noch keine besondere Härte in diesem Sinne.” (BA 7.37) Die Differenz soll ja durch Arbeit gedeckt werden. Auch dann, wenn’s nicht geht.

Nach der bisherigen Rechtsprechung können besondere Härtefälle vorliegen, wenn nach Abbruch des Studiums Sozialhilfe beantragt werden müsste, weil Arbeit nicht zumutbar ist. Das ist aber möglich bei:


Krankheit

(BverwG, FEVS 34, 232) oder wenn jemand nach Abbruch seiner Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen (Behinderung) nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. (VGH HE 04.06.1992, FEVS 1993, 74f.; VGH BW 30.06.1995, info also 1996, 135 ff.; OVG NI 29.09.1995, info also 1996, 137 ff.)


Erziehung eines Kindes unter drei Jahren,

da Arbeit nicht zumutbar ist. (OVG Lüneburg 29.09.1995, FEVS 46, 422) Insbesondere überzeugte Sozialämter früher, wenn sie nach Abbruch des Studiums sowieso Sozialhilfe zahlen müssten, die Weiterführung ihres Studiums aber immerhin zu verbesserten Berufs-Chancen führen würde. (OVG Saarlouis in Bezug auf eine alleinerziehende Studentin - 28.08.2001, Az.: 3 W 9/01) Das Bundesverwaltungsgericht hat es zwar abgelehnt, Studierenden einen regelmäßigen Anspruch auf HLU [Hilfe zum Lebensunterhalt] im Rahmen des Härtefalls anzuerkennen, wenn sie auch ohne Studium nicht arbeiten könnten oder müssten (NDV 1994, 314). Zahlungen waren aber unter den genannten Bedingungen möglich. Das müsste auch beim SGB II gelten.


Ein besonderer Härtefall besteht in aller Regel bei unmittelbar bevorstehendem Abschluss der Ausbildung (VGH Hessen, FEVS 10.12.1991, FEVS 1992, 426 ff.; OVG Berlin, FEVS 31, 364 ff). Dann gilt ein Abbruch der Ausbildung nicht mehr als zumutbar. (vgl. SHR Bayern 26.01 und SHR RP 26.03.2)


Ein Härtefall kann auch bei einer Pro-Forma-Immatrikulation Nach Beendigung des Studiums vorliegen. (OVG Lüneburg 10.11.1997, FEVS 1998, 468 f.)


Vorschuss[edit]

Wenn Sie einen Anspruch auf eine Sozialleistung haben und die Behörde zu lange zur Bearbeitung braucht, kann [muss] sie einen Vorschuss zahlen. Sie “hat Vorschüsse [...] zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt.” (§ 42 Satz 2 SGB I) Der Vorschuss muss spätestens einen Kalendermonat nach Eingang Ihres Antrags gezahlt werden. Wenn ein Vorschuss verweigert wird, setzen Sie den Vorgesetzten unter Druck. Drohen Sie notfalls mit einer einstweiligen Anordnung.


Warmwasser[edit]

Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung sind im Regelsatz enthalten. Wenn Warmwasserkosten in Heizungsrechnungen enthalten sind, zieht die Behörde diese von Ihren Heizkosten ab. [1]


Heizkostenvorauszahlungen enthalten häufig auch Vorauszahlungen für Warmwasser, eventuell auch für Kochfeuerung und Beleuchtung. Diese Posten sind aber schon durch den Regelsatz abgegolten. Der entsprechende Betrag wird daher von den Heizkostenvorauszahlungen abgezogen. Zur Höhe des Betrages besteht eine unterschiedliche Praxis: In Berlin werden einfach 30 Euro abgezogen. [2]


Wasser[edit]

Wasser ist im Regelsatz enthalten. Oder auch nicht.

Die Gesetzeslage ist wie auch in vielen anderen Fällen (noch) nicht eindeutig.


Die Bundesagentur erklärt: “Die Kosten für Wasser (einschließlich Abwasser) sind nach § 22 zu übernehmen.” (BA 20.2)

Denn die Bedarfsposition 04 der EVS (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe) sind nur “Wohnen, Energie und Wohnungsinstandsetzung” enthalten.


Nach der neuen Regelsatzverordnung (RSV) soll Wasser schon im Regelsatz enthalten sein. “Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen [...] einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben [...] 3. Abteilung 04 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe) zu einem Anteil von 8 von Hundert [...].” (§ 2 der VO zur Durchführung des § 28 des SGB XII)

Die Bundesregierung hat das Wasser hineingeschmuggelt, als Vorstoß, den Regelsatz zu senken.


Wenn die Behörde Ihnen das Wassergeld nicht zahlt, sollten Sie Widerspruch einlegen. Bei den Ausgaben für Wasser in der EVS handelt es sich nur um Ausgaben für Warmwasser. Die Erwärmung von Wasser gehört zu den Kosten für Haushaltsenergie, die immer schon im Regelsatz enthalten waren.


Widerspruch[edit]

Untätigkeitsklage bei Nichtbearbeitung eines Widerspruchs: Wenn über einen Widerspruch nicht entschieden wird, können Sie schon nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage einreichen. (§ 88 Abs. 2 SGG) In der Regel kann man die Behörde damit zwingen, einen Widerspruchbescheid zu erlassen. Wenn Sie die Behörde z.B. nach zwei Monaten fruchtlos ermahnen, innerhalb der nächsten vier Wochen tätig zu werden, können sie einen Rechtsanwalt beauftragen, die Untätigkeitsklage einzureichen. Die Klage wird dann die Behörde mal eben 250 Euro Gebühren kosten. Das könnte das Tempo der Behördentätigkeit etwas beschleunigen.


Was passiert bei einer Untätigkeitsklage?

Das Gericht fragt bei der Behörde an, warum sie nicht tätig wurde und setzt ihr eine Frist, innerhalb derer sie tätig zu werden hat. Wenn die Behörde dann den Widerspruchsbescheid bzw. den Bescheid erlässt, sind Sie klaglos gestellt und haben das Verfahren gewonnen. Etwaige Rechtsanwaltskosten muss die Behörde tragen.


Wohnkosten (Angemessene Wohnkosten für Langzeitarbeitslose in duisburg)[edit]

[5]

Entscheidend ist Höhe der Brutto-Warmmiete einer Wohnung.

Die Größe der Wohnung spielt keine Rolle.


Als angemessene Kosten gelten:

1-Personen-Haushalt: 378 Euro,

2-Personen-Haushalt: 444 Euro,

3-Personen-Haushalt: 542 Euro,

4-Personen-Haushalt: 619 Euro,

5-Personen-Haushalt: 705 Euro.

Bei jeder weiteren Person im Haushalt erhöht sich die Bruttowarmmiete um 50,- Euro.

6-Personen-Haushalt: 755 Euro,

7-Personen-Haushalt: 805 Euro,

8-Personen-Haushalt: 855 Euro,

9-Personen-Haushalt: 905 Euro,

10-Personen-Haushalt: 955 Euro,

11-Personen-Haushalt: 1005 Euro usw.


Diese Richtwerte können bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10 % überschritten werden, insbesondere bei

a. Alleinerziehenden

b. Längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre)

c. Wesentlichen sozialen Bezügen (Schulweg von Kinder, Betreuungseinrichtungen, Kitas)

d. Über 60-jährige Hilfeempfangende

e. Schwangere

f. Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben

Abkürzungsverzeichnis[edit]

AA Agentur für Arbeit

Abs. Absatz

ALG Arbeitslosengeld

ARGE Arbeitsgemeinschaft zwischen AA und Sozialämtern

BA Bundesagentur für Arbeit

BAB Berufsausbildungsbeihilfe

BAföG Berufsausbildungsförderungsgesetz

BAG Bundesarbeitsgericht

BAG SHI Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen

BGH Bundesgerichtshofs

BSG Bundessozialgericht

BSHG Bundessozialhilfegesetz

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BW Baden-Württemberg

BY Bayern

DV Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge

DPWV Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband

EFA Europäisches Fürsorgeabkommen

EinV Eingliederungsvereinbarung

EStG Einkommenssteuergesetz

EVS Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

FEVS Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte

GG Grundgesetz

GK Gemeinschaftskommentar

HE Hessen

HH Hamburg

IDAS Informationsdienst der Diakonie für ambulante Sozialarbeit

info also Informationen zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht

i.V. in Verbindung

KdU Kosten der Unterkunft

LG Landesgericht

LPK Lehr- und Praxiskommentar

LSG Landessozialgericht

NI Niedersachsen

NDV Nachrichtendienst des Deutschen Vereins

NW Nordrhein-Westfalen

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

OLG Oberlandesgericht

OVG Oberverwaltungsgericht

PSA Personalserviceagentur

RdNr. Randnummer

RP Rheinland-Pfalz

Rz. Randziffer

VGH Verwaltungsgerichtshof

ZPO Zivilprozessordnung


Quellen/Literatur:[edit]

[1] Leitfaden ALG II von A bis Z, Stand März 2005, von Rainer Roth, (Professor für Sozialwissenschaften an der FH Frankfurt Main) und Harald Thomé, (Tacheles e.V., Referent für Arbeitslosen- und Sozialhilferecht, www.harald-thome.de)


[2] Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, Stand 01.06.2005, Arbeitslosenprojekt TuWas, u.a. Udo Geiger, 1. Auflage


[3] Lehrgang zum SGB II


[4] Broschüre zum Alg II / Sozialgeld, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit


[5] Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnung)

Kategorie: Rechtliches