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Aussageerpressung

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Immer wieder kommt es in Gerichtsprozessen zu Nebenabsprachen, die in der Substanz der Erpressung gleichkommen. Widersprüche (z.B. gegen Strafbefehle oder Bußgelder) sollten zurückgezogen werden, sonst könnten höhere Verurteilungen erfolgen und zudem Gerichtskosten entstehen. Geständnisse führen zu Bewährung oder milderen Strafen. Bei näherer Betrachtung erfüllen solche Handlungen von RichterInnen und StaatsanwältInnen den Straftatsbestand der Aussageerpressung. Dort heißt es im Paragraphen 343 StGB: "Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren ..., einem Bußgeldverfahren ... berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, ... ihm Gewalt androht ..., um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft". In mehreren Fällen rund um die juristische Aufarbeitung der G8-Proteste im Juni 2007 in Rostock und Heiligendamm wurden bereits auf diese Art Geständnisse zu erpressen versucht, siehe u.a. den Fall unter http://de.indymedia.org/2007/12/202970.shtml.

Einer der berühmtesten Fälle war der des Polizei-Vizepräsidenten von Frankfurt, Daschner. Wie Gerichte feststellten, hatte der eine Aussage mit Folterandrohung erpressen wollen. Bestraft wurde er nicht - er gehört ja auch zu den gesellschaftlichen Eliten.

Die K.O.B.R.A.-Antirepressionsplattform sucht Fälle, die es zu dokumentieren lohnt - und Personen, die Lust haben, in ihrem Fall Anzeige wegen Aussageerpressung zu erheben, um diese Praxis genauer dokumentieren zu können. Dieses hier ist ein Wiki zum Selbst-Eintragen von Fällen und erreichbar unter http://www.polizeizeugen.de.vu.

Kontakt: kobra (at) projektwerkstatt.de

§ 343 Strafgesetzbuch

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an

  1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
  2. einem Bußgeldverfahren oder
  3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.