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Antrag auf Weihnachtsbeihilfe
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Kategorie:Archiv Vorname Nachname
Straße Hausnummer
1XXXX Berlin
Kundennummer:
Bedarfsgemeinschaft:
Job-Center soundso
Soundsostraße 40-41
1XXXX Berlin
Stephanie Konzack
Quickbornerstrasse 75
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Bedarfsgemeinschaft : BG-NR. 95506BG0043752
JobCenter - Reinickendorf Miraustrasse 54 13509 Berlin
Antrag auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 80 Euro
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich das Gewähren einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 80,00 Euro für mich als Haushaltsvorstand.
2. Auskunft und Beratung
nach §§ 13, 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, SGB X; Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB
Begründung
1. Die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung – RSV), das auch auf die Regelleistungen des § 20 SGB II übertragen wurde, sehen vor, dass es die im BSHG gewährten einmaligen Leistungen, wie die Weihnachtsbeihilfe nicht mehr gewährt wird. Da aber die Bestimmungen auch keinen Posten zulassen, der eine eventuelle Ansparung zulässt ist dem Antrag statt zu geben. Eine Verwendung des monatlichen Ansparbetrages für das Weihnachtsfest oder Geschenke für Angehörige (Kinder) würden andere notwenige Anschaffungen und Reparaturen nicht zulassen. Aus der Aufteilung des Regelsatzes für Freizeit, Unterhaltung und Kultur ist unschwer zu entnehmen, dass ein Weihnachtsfest überhaupt nicht vorgesehen ist.
Die Stadt Burghausen z.B. hat diesen Umstand erkannt und gewährt deshalb ihren Beziehern des Arbeitslosengeldes II und der Grundsicherung (SGB XII) eine Weihnachtsbeihilfe in folgender Höhe
Haushaltsvorstand 80,00 Euro
Haushaltsangehörige 60,00 Euro
Heimbewohner 55,00 Euro
Aus den vorgenannten Gründen beantrage ich, eine Weihnachtsbeihilfe zu gewähren.
Ihren rechtsmittelfähigen Bescheid erwarte ich bis
24.12.2007
Gemäß § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-Entscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Ich bitte um Eingangsbestätigung
Mit freundlichen Grüßen
Stephanie Konzack
Berlin, 19.12.2007