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Antrag auf Weihnachtsbeihilfe

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Antrag auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 80 Euro


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit beantrage ich das Gewähren einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 80,00 Euro für mich als Haushaltsvorstand.


2. Auskunft und Beratung

nach §§ 13, 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, SGB X; Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB

Begründung

1. Die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung – RSV), das auch auf die Regelleistungen des § 20 SGB II übertragen wurde, sehen vor, dass es die im BSHG gewährten einmaligen Leistungen, wie die Weihnachtsbeihilfe nicht mehr gewährt wird. Da aber die Bestimmungen auch keinen Posten zulassen, der eine eventuelle Ansparung zulässt ist dem Antrag statt zu geben. Eine Verwendung des monatlichen Ansparbetrages für das Weihnachtsfest oder Geschenke für Angehörige (Kinder) würden andere notwenige Anschaffungen und Reparaturen nicht zulassen. Aus der Aufteilung des Regelsatzes für Freizeit, Unterhaltung und Kultur ist unschwer zu entnehmen, dass ein Weihnachtsfest überhaupt nicht vorgesehen ist.


Die Stadt Burghausen z.B. hat diesen Umstand erkannt und gewährt deshalb ihren Beziehern des Arbeitslosengeldes II und der Grundsicherung (SGB XII) eine Weihnachtsbeihilfe in folgender Höhe

Haushaltsvorstand 80,00 Euro

Haushaltsangehörige 60,00 Euro

Heimbewohner 55,00 Euro


Aus den vorgenannten Gründen beantrage ich, eine Weihnachtsbeihilfe zu gewähren. Ihren rechtsmittelfähigen Bescheid erwarte ich bis


24.12.2007


Gemäß § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.


Sollten Sie meinen Antrag nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.


Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).


Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-Entscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.


Ich bitte um Eingangsbestätigung


Mit freundlichen Grüßen


Stephanie Konzack

Berlin, 19.12.2007