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Kennt sich wer mit der rechtlichen Seite des Frischens aus?Ist das Diebstahl oda Mundraub oder gilt das eigentlich dann nicht wenn der Krams so gut zugänglich wie in diesem Fall rumsteht?
 
Kennt sich wer mit der rechtlichen Seite des Frischens aus?Ist das Diebstahl oda Mundraub oder gilt das eigentlich dann nicht wenn der Krams so gut zugänglich wie in diesem Fall rumsteht?
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::Mundraub als solchen, gibt es rechtlich nicht mehr. Heute geht es nicht mehr um die '''Art''', sondern um den '''Wert''' der gestohlenen Sachen. Diebstahl von Sachen geringeren Wertes (Wert unter 50 €, um den es sich beim Frischen handeln dürfte, zumindest solange man das Zeug nicht kistenweise wegschleppt) ist nur strafbar wenn ein Strafantrag erfolgt (durch den Marktleiter oder durch den Staatsanwalt bei besonderen öffentlichen Interesse). Ansonsten wird es nicht verfolgt. Geregelt imm § 248a StGB:Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. --Firebird 23:16, 11. Okt 2006 (UTC)

Latest revision as of 23:16, 11 October 2006

Kennt sich wer mit der rechtlichen Seite des Frischens aus?Ist das Diebstahl oda Mundraub oder gilt das eigentlich dann nicht wenn der Krams so gut zugänglich wie in diesem Fall rumsteht?

Mundraub als solchen, gibt es rechtlich nicht mehr. Heute geht es nicht mehr um die Art, sondern um den Wert der gestohlenen Sachen. Diebstahl von Sachen geringeren Wertes (Wert unter 50 €, um den es sich beim Frischen handeln dürfte, zumindest solange man das Zeug nicht kistenweise wegschleppt) ist nur strafbar wenn ein Strafantrag erfolgt (durch den Marktleiter oder durch den Staatsanwalt bei besonderen öffentlichen Interesse). Ansonsten wird es nicht verfolgt. Geregelt imm § 248a StGB:Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. --Firebird 23:16, 11. Okt 2006 (UTC)