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Difference between revisions of "Rote Hilfe"

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K (Satzung der Roten Hilfe e.V.)
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==Satzung der Roten Hilfe e.V.==
 
===§1 Name, Sitz===
 
(I) Der Verein führt den Namen Rote Hilfe e.V.
 
 
(II) Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister eingetragen.
 
 
 
===§2 Zweck der Roten Hilfe===
 
(I) Die Rote Hilfe ist eine parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation.
 
 
(II) Die Rote Hilfe organisiert nach ihren Möglichkeiten die Solidarität für alle, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer politischen Betätigung verfolgt werden. Politische Betätigung in diesem Sinne ist z.B. das Eintreten für die Ziele der ArbeiterInnenbewegung, der antifaschistische, antisexistische, antirassistische, demokratische oder gewerkschaftliche Kampf und der Kampf gegen die Kriegsgefahr. Unsere Unterstützung gilt denjenigen, die deswegen ihren Arbeitsplatz verlieren, Berufsverbot erhalten, vor Gericht gestellt und zu Geld- oder Gefängnisstrafen verurteilt werden oder sonstige Nachteile erleiden.
 
 
(III) Darüber hinaus gilt die Solidarität der Roten Hilfe den von der Reaktion politisch Verfolgten in allen Ländern der Erde.
 
 
 
===§3 Gemeinnützigkeit===
 
(I) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Unterstützung politisch Verfolgter.
 
 
(II) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke ausschließlich zur Verwirklichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks.
 
 
 
===§4 Mitgliedschaft===
 
(I) Mitglied der Roten Hilfe kann jede/jeder werden, der/die den Zweck der Roten Hilfe unterstützt, regelmäßig Mitgliedsbeitrag zahlt und die Satzung anerkennt.
 
 
(II) Der Bundesvorstand bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft.
 
 
(III) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung an der Erörterung aller Fragen der Roten Hilfe teilzunehmen und Kritik an der Tätigkeit der Mitglieder des Vereins zu üben.
 
 
(IV) Jedes Mitglied besitzt das aktive und das passive Wahlrecht.
 
 
 
===§5 Beendigung der Mitgliedschaft===
 
Die Mitgliedschaft endet
 
 
a) durch Austritt. Der Austritt ist dem Bundesvorstand schriftlich anzuzeigen und ist an keine Frist gebunden.
 
 
b) durch Erlöschen der Mitgliedschaft, wenn trotz wiederholter Aufforderung der Beitrag länger als
 
 
6 Monate nicht bezahlt wurde. Dieses muß vom Bundesvorstand festgestellt und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
 
 
c) durch Ausschluß. Ein Mitglied der Roten Hilfe kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten mit den Zielen der Roten Hilfe nicht in Einklang zu bringen ist. Auf Antrag des Mitglieds muß die nächste Bundesdelegiertenversammlung diese Entscheidung überprüfen. Vor der Entscheidung muß dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden.
 
 
 
===§6 Ortsgruppen===
 
(I) Jedes Mitglied hat das Recht, eine Versammlung zur Bildung einer Ortsgruppe einzuberufen. Zu dieser Versammlung müssen alle am Ort lebenden Mitglieder der Roten Hilfe eingeladen werden. Dies geschieht durch den Bundesvorstand oder durch von ihm Beauftragte.
 
 
(II) Bildet sich eine Ortsgruppe, so ist jedes Mitglied der Roten Hilfe in dem entsprechenden Ort zugleich Mitglied der Ortsgruppe. An einem Ort kann es nur eine Ortsgruppe geben.
 
 
(III) Ortsgruppen arbeiten an ihrem Ort selbständig zur Erfüllung der Aufgaben der Roten Hilfe. Sie sind dabei allein an die Satzung und an die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung gebunden.
 
 
Sie haben das Recht, im Namen der Roten Hilfe (Ortsgruppe) an die Öffentlichkeit zu treten.
 
 
(IV) Das höchste Organ jeder Ortsgruppe ist die Ortsmitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Dazu wird jedes Mitglied der Ortsgruppe mindestens 2 Wochen vorher eingeladen.
 
 
Der Einladung ist die vorgeschlagene Tagesordnung der Ortsmitgliederversammlung beizufügen und in dem Fall, daß Delegierte zur Bundesdelegiertenversammlung zu wählen sind, auch die vorgeschlagene Tagesordnung der Bundesdelegiertenversammlung.
 
 
Jedes Mitglied der Ortsgruppe ist auf der Ortsmitgliederversammlung rede- und abstimmungsberechtigt und besitzt das aktive und passive Wahlrecht. Bei Abstimmungen zählt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen. Die Ortsmitgliederversammlung wählt die Delegierten zu jeweils einer Bundesdelegiertenversammlung. Der Wahl geht eine Aussprache voraus, wenn möglich auch über die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte der Bundesdelegiertenversammlung. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Ortsgruppe findet Listenwahl statt.
 
 
(V) Jede Ortsgruppe gibt sich eigenständig eine Struktur. Sie wird von der Ortsmitgliederversammlung beschlossen und muß gewährleisten:
 
 
a) daß die Einberufung und Durchführung der Ortsmitgliederversammlung, insbesondere die Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung satzungsgemäß erfolgt;
 
 
b) daß die zwischenzeitliche Arbeit der Ortsgruppe sich an den Beschlüssen der Ortsmitgliederversammlung orientiert;
 
 
c) daß die Ortsgruppe über eine Kontaktperson für die Mitglieder, für den Bundesvorstand und für Außenstehende regelmäßig ansprechbar ist und daß Anfragen beantwortet werden;
 
 
d) daß jedem Ortsgruppenmitglied die Möglichkeit zur Beteiligung an der Arbeit der Ortsgruppe gegeben ist; e) daß die von der Ortsgruppe eingesammelten Mitgliedsbeiträge an den Bundesvorstand weitergeleitet werden;
 
 
f) daß alle Mitglieder der Ortsgruppe und der Bundesvorstand einmal jährlich eine schriftlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht der Ortsgruppe erhalten:
 
 
g) daß die von der Ortsgruppe geführte Kartei der örtlichen Mitglieder nicht in unbefugte Hände gerät und ggf. nach Beendigung der Tätigkeit der Ortsgruppe an den Bundesvorstand zurückgegeben wird.
 
 
Der Bundesvorstand entscheidet unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die Anerkennung als Ortsgruppe.
 
 
(VI) Die Ortsgruppe kann durch Beschluß von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder einer Ortsmitgliederversammlung aufgelöst werden.
 
 
 
===§7 Regionalmitgliederversammlungen===
 
Alle Mitglieder der Roten Hilfe, die keiner Ortsgruppe angehören, treffen sich in Regionalmitgliederversammlungen. Die Einteilung der Regionen obliegt dem Bundesvorstand, es sei denn, sie wird von der Bundesdelegiertenversammlung vorgenommen. Regionalmitgliederversammlungen werden vom Bundesvorstand einberufen und zwar mindestens zu jeder Wahl von Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung und wenn mehr als 10 Mitglieder einer Region dies verlangen. Im Übrigen sind die Regelungen dieser Satzung für Ortsmitgliederversammlungen (§6 Abs. IV) auf Regionalmitgliederversammlungen sinngemäß anzuwenden.
 
 
 
===§8 Regionalgruppen===
 
Bildet sich auf einer Regionalmitgliederversammlung (§7) eine Regionalgruppe, die in ihrer Struktur den Anforderungen an eine Ortsgruppe entspricht (§6 Abs. V), so wird sie vom Bundesvorstand als Regionalgruppe anerkannt. Alle Mitglieder der Roten Hilfe in der Region, in der zu der entsprechenden Regionalmitgliederversammlung eingeladen wurde, sind dann zugleich Mitglieder der Regionalgruppe. Für Regionalgruppen gelten die Bestimmungen für Ortsgruppen (§6 Abs. II bis VI) entsprechend.
 
 
 
===§9 Bundesdelegiertenversammlung===
 
(I) Die Bundesdelegiertenversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Der Bundesvorstand lädt dazu mindestens drei Monate vorher unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein.
 
 
(II) Außerordentliche Bundesdelegiertenversammlungen werden
 
 
a) auf Beschluß des Bundesvorstandes
 
 
b) auf Verlangen von 20% der Mitglieder der Roten Hilfe oder von 20% der bestehenden Ortsgruppen
 
 
vom Bundesvorstand einberufen.
 
 
(III) Die Delegierten werden von den Ortsmitgliederversammlungen und den Regionalmitgliederversammlungen entsandt. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl des Ortes oder der Region. Einen Delegiertenschlüssel legt die Bundesdelegiertenversammlung fest. Einen Stichtag, bis zu dem neugegründete Orts- und Regionalgruppen bei der Einteilung der Regionen zur Delegiertenwahl berücksichtigt werden und einen Stichtag, dessen Mitgliederzahl der Bestimmung der Delegiertenzahl zugrundegelegt wird, legt der Bundesvorstand fest.
 
 
(IV) Auf der Bundesdelegiertenversammlung sind nur anwesende Delegierte stimmberechtigt.
 
 
Jedes Mitglied der Roten Hilfe hat auf der Bundesdelegiertenversammlung Rederecht und jedes Mitglied hat passives Wahlrecht.
 
 
(V) Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die mit der Roten Hilfe im Zusammenhang stehen. Insbesondere beschließt sie über Satzungsfragen, die Höhe der Beiträge und die eingereichten Vorschläge und Anträge zur Arbeit der Roten Hilfe.
 
 
(VI) Die Bundesdelegiertenversammlung wählt und entlastet die Mitglieder des Bundesvorstandes und die KassenprüferInnen. Zudem können in getrennten Wahlgängen Ersatzmitglieder für den Bundesvorstand gewählt werden und die Reihenfolge ihrer Nachfolge bestimmt werden.
 
 
(VII) Die Anträge zur Arbeit der Roten Hilfe an die Bundesdelegiertenversammlung ohne satzungsändernde Wirkung sind 12 Wochen vor der Bundesdelegiertenversammlung beim Bundesvorstand einzureichen, der sie rechtzeitig den Migliedern bekannt macht. Anträge auf Satzungsänderung können nur abgestimmt werden, wenn der Antrag auf Satzungsänderung in der Einladung veröffentlicht worden ist. Die Frist für den Eingang der Satzungsänderungsanträge legt der Bundesvorstand fest.
 
 
(VIII) Alle Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefaßt, ausgenommen sind Satzungsänderungen, die einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
 
 
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute, im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor einem eventuellen zweiten Wahlgang können zusätzliche KandidatInnen nominiert werden.
 
 
(IX) Über die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem/der VersammlungsleiterIn und von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Sie treten erst nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
 
 
 
===§10 Arbeitsgruppen===
 
Zu Themen, die die Rote Hilfe betreffen, können Mitglieder Arbeitsgruppen bilden. Sie informieren hierüber entweder ihre Orts- bzw. Regionalgruppe oder den Bundesvorstand. Gegenüber der Orts- bzw. Regionalgruppe oder dem Bundesvorstand benennen sie eine Kontaktperson und sind sie rechenschaftspflichtig. Sie können mit Zustimmung der Orts- bzw. Regionalgruppe oder des Bundesvorstandes an die Öffentlichkeit treten.
 
 
 
===§11 Bundesarbeitstreffen===
 
Der Bundesvorstand kann zu Themen, die die Rote Hilfe betreffen, Bundesarbeitstreffen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn eine Orts- bzw. Regionalgruppe oder eine Arbeitsgruppe dies verlangt und selbst die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung übernimmt. Zu Bundesarbeitstreffen lädt der Bundesvorstand alle Mitglieder der Roten Hilfe ein und veröffentlicht die Arbeitsergebnisse in einer für alle Mitglieder zugänglichen Form.
 
 
 
===§12 Bundesvorstand===
 
(I) Der Bundesvorstand besteht aus mindesten zwei Personen. Jedes Mitglied des Bundesvorstandes ist einzeln zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
 
 
(II) Der Bundesvorstand nimmt die Ämterverteilung unter seinen Mitgliedern selbst vor, soweit dies nicht die Bundesdelegiertenversammlung getan hat. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, und in dieser auch schriftliche und telefonische Beschlußfassung vorsehen.
 
 
(III) Der Bundesvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Bestellung ist widerruflich. Der Bundesvorstand ist der Bundesdelegiertenversammlung rechenschaftspflichtig.
 
 
(IV) Scheiden Mitglieder des Bundesvorstandes vor Beendigung der Amtszeit aus oder entscheidet der Bundesvorstand, daß er in seiner bisherigen Größe nicht ausreichend funktionsfähig ist, so rücken Ersatzmitglieder in der von der Bundesdelegiertenversammlung bestimmten Reihenfolge nach. Sind keine Ersatzmitglieder vorhanden, kann der Bundesvorstand durch einstimmigen Beschluß bis zur Hälfte seiner Mitglieder Ersatzmitglieder kooptieren.
 
 
Scheiden alle bis auf ein Mitglied aus dem Bundesvorstand aus, so hat dieses unverzüglich eine Bundesdelegiertenversammlung einzuberufen.
 
 
(V) Der Bundesvorstand vertritt die Rote Hilfe zwischen den Bundesdelegiertenversammlungen, er organisiert die Arbeit der Roten Hilfe auf Bundesebene, verwaltet ihre Finanzmittel und gibt die Rote-Hilfe-Zeitung sowie einen Mitgliederrundbrief heraus. Er hat die Möglichkeit, Aufgaben an Mitglieder der Roten Hilfe zu delegieren. Er legt zur Bundesdelegiertenversammlung allen Mitgliedern einen schriftlichen Tätigkeits- und Kassenbericht vor.
 
 
(VI) Der Bundesvorstand tagt mindestens zweimal jährlich in vereinsöffentlicher Sitzung. Er faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ohne Berücksichtigung von Enthaltungen.
 
 
 
===§13 Kassenprüfung===
 
Die Bundesdelegiertenversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei KassenprüferInnen, die das Finanzgebahren des Vorstandes prüfen und der Bundesdelegiertenversammlung Bericht erstatten.
 
 
 
===§14 Finanzen===
 
Die Finanzen der Roten Hilfe sind Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Einrichtungen der Organisation und Spenden. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Bundesdelegiertenversammlung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
 
 
 
===§15 Auflösung===
 
Sprechen sich drei Viertel der Delegierten für die Auflösung der Roten Hilfe aus, beschließen sie eine Mitgliederurabstimmung. Bei der Urabstimmung kann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Roten Hilfe beschlossen werden. Die die Urabstimmung beschließende Bundesdelegiertenversammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens, das ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen ist.
 
 
 
===§16 Inkrafttreten===
 
(I) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
 
 
(II) Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Bundesmitgliederversammlung am 23. und 24. Mai 1992 verabschiedet.
 
 
Stand: Juli 2002
 
  
  

Revision as of 02:59, 1 June 2006

Selbstdarstellung der ROTEN HILFE e.V.!

Wer ist die Rote Hilfe?

Die Rote Hilfe ist eine Solidaritätsorganisation, die politisch Verfolgte aus dem linken Spektrum unterstützt. Sie konzentriert sich auf politisch Verfolgte aus der BRD, bezieht aber auch nach Kräften Verfolgte aus anderen Ländern ein. Unsere Unterstützung gilt allen, die als Linke wegen ihres politischen Handelns, z.B. wegen presserechtlicher Verantwortlichkeit für staatsverunglimpfende Schriften, wegen Teilnahme an spontanen Streiks, wegen Widerstand gegen polizeiliche Übergriffe oder wegen Unterstützung der Zusammenlegungsforderung für politische Gefangene ihren Arbeitsplatz verlieren, vor Gericht gestellt, verurteilt werden. Ebenso denen, die in einem anderen Staat verfolgt werden und denen hier politisches Asyl verweigert wird.

Sowohl politische als auch materielle Hilfe

  • Wir bereiten zusammen mit den Angeklagten den Prozeß vor und machen besonders seinen politischen Hintergrund in der Öffentlichkeit bekannt.
  • Wir sorgen durch Solidaritätsveranstaltungen, Spendensammlungen und Zuschüsse aus den Beitragsgeldern dafür, daß die finanziellen Belastungen von vielen gemeinsam getragen werden. Besonders Anwalts- und Gerichtskosten können teilweise oder ganz übernommen werden, aber auch Zahlungen zum Lebensunterhalt geleistet werden, wenn hohe Geldstrafen, Verlust des Arbeitsplatzes oder Gefangenschaft die Betroffenen oder ihre Familien in Schwierigkeiten gebracht haben.
  • Zu politischen Gefangenen halten wir persönlichen Kontakt und treten dafür ein, daß die Haftbedingungen verbessert, insbesondere Isolationshaft aufgehoben wird; wir fordern ihre Freilassung.

Die Rote Hilfe ist keine karitative Einrichtung

Die Unterstützung für die Einzelnen soll zugleich ein Beitrag zur Stärkung der Bewegung sein. Jede und Jeder, die sich am Kampf beteiligen, soll das in dem Bewußtsein tun können, daß sie auch hinterher, wenn sie Strafverfahren bekommen, nicht alleine dastehen. Ist es der wichtigste Zweck der staatlichen Verfolgung, diejenigen, die gemeinsam auf die Straße gegangen sind, durch Herausgreifen Einzelner voneinander zu isolieren und durch exemplarische Strafen Abschreckung zu bewirken, so stellt die Rote Hilfe dem das Prinzip der Solidarität entgegen und ermutigt damit zum Weiterkämpfen.

Außer der unmittelbaren Unterstützung für Betroffene sieht die Rote Hilfe ihre Aufgabe auch darin, sich im allgemeinen Sinn an der Abwehr politischer Verfolgung zu beteiligen. Sie wirkt z.B. schon im Vorfeld von Demonstrationen darauf hin, daß die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sich selbst und andere möglichst effektiv vor Verletzungen und Festnahmen durch die Staatsgewalt schützen. Sie engagiert sich gegen die Verschärfung der Staatsschutzgesetze, gegen weiteren Abbau von Rechten der Verteidigung, gegen Isolationshaft, gegen weitere Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Mitgliedschaft und Organisation der Arbeit in der Roten Hilfe

Der Roten Hilfe gehören nur Einzelpersonen als Mitglieder an. Es gibt keine kollektive Mitgliedschaft von Gruppen oder Organisationen - wenn auch oft Mitglieder anderer Organisationen gleichzeitig Mitglieder der Roten Hilfe sind.

Die Rote Hilfe organisiert ihre Arbeit auf zwei Ebenen:

Zum einen bundesweit:

  • Die Mitglieder (darunter ein großer Teil "Einzelmitglieder", d.h. keiner Ortsgruppe angehörend) wählen Delegierte zur Bundesdelegiertenversammlung, welche über die Grundsätze und Schwerpunkte der Rote-Hilfe-Arbeit entscheidet. Mit ihren Mitgliedsbeiträgen schaffen sie die materielle Grundlage für die Unterstützungen.
  • Für die zweckentsprechende Verwendung der Gelder (der Mitgliedsbeiträge ebenso wie der zu bestimmten Anlässen gesammelten Spenden) ist der Bundesvorstand verantwortlich. Der Bundesvorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge, organisiert Spendenaktionen und zentrale Kampagnen zu bestimmten Anlässen und ist für die laufende Arbeit verantwortlich.
  • Die Information der Mitglieder und die Öffentlichkeitsarbeit auf Bundesebene wird im Wesentlichen durch die vierteljährlich vom Bundesvorstand herausgegebene Rote-Hilfe-Zeitung geleistet.

Zum anderen gibt es in einigen Städten Ortsgruppen der Roten Hilfe;

die aktuelle Liste wird jeweils auf der hinteren Umschlagseite jeder Rote-Hilfe-Zeitung aktualisiert veröffentlicht. In diesen Städten wird die Unterstützungs- sowie Öffentlichkeitsarbeit soweit wie möglich an den jeweils am Ort aktuellen politischen Prozessen orientiert und in Zusammenarbeit mit anderen örtlichen Initiativen und Organisationen durchgeführt. Die Mitgliederversammlungen und Vorstände der Ortsgruppen entscheiden selbständig über die Schwerpunkte ihrer Arbeit und über die Verwendung der am Ort gesammelten Spendengelder.


Die Rote Hilfe versteht sich als Solidaritätsorganisation für die gesamte Linke

Das heißt nicht, daß sie irgendeinen Alleinvertretungsanspruch erhebt (im Gegenteil streben wir die Zusammenarbeit mit möglichst vielen anderen Prozeßgruppen, Soli-Fonds, Antirepressions-Gruppen, Ermittlungsausschüssen usw. an!), sondern das heißt, daß sie an sich selbst den Anspruch stellt, keine Ausgrenzungen vorzunehmen.

In ihrer Satzung verpflichtet sie sich: "Die Rote Hilfe organisiert nach ihren Möglichkeiten die Solidarität für alle, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer politischen Betätigung verfolgt werden. Politische Betätigung in diesem Sinne ist z.B. das Eintreten für die Ziele der ArbeiterInnenbewegung, der antifaschistische, antisexistische, antirassistische, demokratische oder gewerkschaftliche Kampf und der Kampf gegen die Kriegsgefahr." (aus §2 der Satzung der Roten Hilfe)

Wir wollen nicht nur materielle, sondern auch politische Unterstützung leisten, wollen also das, wofür jemand verfolgt wird, soweit es uns möglich ist, auch in der Öffentlichkeit vertreten. Deshalb suchen wir mit denen, die wir unterstützen, die politische Auseinandersetzung, nehmen eventuell auch zu ihrer Aktion Stellung. Aber wir machen vom Grad der Übereinstimmung nicht unsere Unterstützung abhängig.

Diese politische Offenheit war für die Rote Hilfe nicht immer selbstverständlich. (vgl. dazu die Broschüre: "20/70 Jahre Rote Hilfe", erhältlich im Literaturvertrieb der Roten Hilfe.) Daß sie heute nicht nur in der Satzung steht, sondern alltägliche Praxis ist, erkennt mensch vielleicht am ehesten an den Fällen konkreter Unterstützungszahlungen. Die Fälle der unterstützten oder abgelehnten Anträge des jeweils letzten Quartals werden auszugsweise in jeder Rote Hilfe-Zeitung veröffentlicht.


Braucht die Linke eine übergreifende Solidaritätsorganisation?

In der Regel erhalten Leute, die festgenommen werden, einen Prozeß haben usw. Unterstützung aus dem politischen Umfeld, in dem die verfolgte Aktion gelaufen ist. Wer z.B. wegen Blockade einer Militäreinrichtung verurteilt wurde, wird in erster Linie auf die Solidarität von Gruppen der Friedensbewegung rechnen können, verfolgte AntifaschistInnen mit Solidarität aus der Antifa-Bewegung. Wir meinen, daß diese naheliegende Form der Solidarität die wichtigste überhaupt ist und beabsichtigen keineswegs, sie zu ersetzen. Wohl aber, sie zu ergänzen.

  • Es gibt immer auch Menschen, die als Einzelne z.B. an einer Demonstration teilnehmen und im Falle ihrer Festnahme nicht unbedingt auf einen unmittelbaren Unterstützungskreis zurückgreifen können.
  • Manchmal sind die Belastungen durch Prozeßkosten usw. oder auch die Anforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit so hoch, daß sie von einer Gruppe allein nicht getragen werden können.
  • In vielen Fällen ziehen sich Ermittlungen, Anklageerhebung und Prozesse durch mehrere Instanzen so lange hin, daß die politischen Zusammenhänge sich in der Zwischenzeit längst verändert haben und wenn das Urteil rechtskräftig wird, niemand mehr für Unterstützung ansprechbar ist.

Aus diesen Gründen halten wir eine Solidaritätsorganisation für notwendig,

  • die unabhängig von politischen Konjunkturen kontinuierlich arbeitet
  • die aufgrund eines regelmäßigen Spendenaufkommens verläßlich auch langfristige Unterstützungszusagen machen kann
  • die bundesweit organisiert und nicht an Großstädte gebunden ist
  • die sich für die politisch Verfolgten aus allen Teilen der linken Bewegung verantwortlich fühlt
  • die auf Gesetzesverschärfungen und Prozeßwellen bundesweit reagieren kann.


Solidarität muß organisiert werden!


Adresse

Rote Hilfe e.V. | Bundesvorstand
Rote Hilfe Bundesgeschäftsstelle
Postfach 3255
37022 Göttingen

siehe auch

Weblinks

Kategorie:Solidarität