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Projekte:Hausbesetzung:Rechtliches (Deutschland)

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Rechtliches (Deutschland)

Grundgesetz

Grundgesetz Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich 
dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit 
zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung 
regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung 
der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu 
bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im 
Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Rein theoretisch ist also "eine Enteignung (...) zum Wohle der Allgemeinheit zulässig". Das kann aber nur der Staat machen, und der richtet sich im Allgemeinen nicht nach den Interessen der Habenichtse. Es kann aber eine Option sein, sich für Öffentlichkeitsarbeit demonstrativ auf diesen Artikel des Grundgesetzes zu berufen - wenn mensch sich überhaupt auf Gesetze berufen möchte..

Straftaten

Ich würd hier eine Sammlung von Straftatbeständen machen, die HausbesetzerInnen häufig vorgeworfen werden. Jeweils mit Link zu oder Auszug aus dem Gesetz, und möglichen Gegenmassnahmen. Der Gesetzestext des Strafgesetzbuches ist zu finden bei: http://dejure.org/gesetze/StGB Vielleicht mag mal jemensch die fehlenden Paragraphen ergänzen?

Hausfriedensbruch §123 StGB

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder
in das befriedete Besitztum eines anderen oder in 
abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst 
oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, 
oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf 
die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, 
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 

Quelle: dejure.org, vgl. auch bei Wikipedia)

Schwerer Hausfriedensbruch §124 StGB

(1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich 
zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten 
gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, 
in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete 
Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche 
zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, 
so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit 
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Quelle: dejure.org

Landfriedensbruch §125 StGB

(1) Wer sich an 	
 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
    die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche 
    Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen 
    werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die 
    Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen 
    Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 
    Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 
    anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. 
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.

Quelle: dejure.org

Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruch §125a StGB

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe 
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders 
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 	
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder
   einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

Quelle: dejure.org

Körperverletzung § 223 StGB

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit 
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe 
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. 

Quelle: dejure.org

Gefährliche Körperverletzung §224 StGb

(1) Wer die Körperverletzung
    1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen 
       Stoffen,
    2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
    3. mittels eines hinterlistigen Ãœberfalls,
    4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
    5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, 
in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 
fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. 

Quelle: dejure.org

(Versuchter (Bestimmung nach §22 StGB)) Totschlag §212

Im Jahr 2007 wurden 3 HausbesetzerInnen in Bayern angeklagt. Nach Aussage der Polizei hatten sie sich mit Steinwürfen gegen die Räumung ihres Hauses gewehrt. Überraschenderweise lautete die Anklage nicht "Landfriedensbruch" sondern "Versuchter Totschlag". Der Begriff "Versucht" wird im §22 StGB wie folgt definiert:

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat
zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Totschlag nach §212 StGB

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als
Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe
zu erkennen.

Quellen: dejure.orgund dejure.org

Amtsanmaßung §132 StGB

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt 
oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen 
Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei 
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle: dejure.org

Verletzung amtlicher Bekanntmachungen §134 StGB

Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur 
Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist,
zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder 
in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle: dejure.org

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten §111 StGB

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch 
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen
Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. 
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe 
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe
darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist,
daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist
anzuwenden.

Quelle: dejure.org

Urkundenfälschung §267

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde
herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte
oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die
   sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung
   verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden
   die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in

minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden
hat, gewerbsmäßig begeht.

Quelle: dejure.org

Entziehung elektrischer Energie §248c StGB

(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung 
fremde elektrische Energie mittels eines Leiters 
entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie 
aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, 
wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die 
elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig 
zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der 
Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden 
zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 
zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag 
verfolgt. 

Quelle: dejure.org, vgl. Wikipedia

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, 
der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, 
Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, 
bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt 
oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn 
dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei 
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe 
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer 
Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich 
   führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in 
   die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung 
   bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn 
die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, 
wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die 
Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den 
Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach 
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer 
Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 
Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach 
den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit 
Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung 
zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; 
war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem 
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach 
dieser Vorschrift absehen. 

Quelle: dejure.org und Wikipedia)

vgl. auch Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§114) (bei dejure.org)

Sachbeschädigung § 303 StGB

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder 
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren 
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. 

Quelle: Sachbeschädigung bei dejure.org und bei Wikipedia


weitere Straftaten

  • Einbruch (falls das Hausinnere nicht freizugänglich ist, und mensch nachzuweisen ist, dass das Schloss geknackt wurde)
  • Verstoß gegen das Versammlungsrecht

Siehe auch die juristischen Hinweise bei Wikipedia-artikel zu Hausbesetzung.


Repressionsmaßnahmen

Die rechtlichen Hintergründe für Repressionsmaßnahmen sind in der Strafprozeßordnung zu finden: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/index.html.

Wenn dem Eigentümer die Besetzung schon einige Zeit bekannt ist, kann er nicht mehr auf eigene Faust räumen lassen. Infos hierzu hier

Liste mit rechtlichen Hintergründen von Repressionsmaßnahmenwie:

  • Räumung
  • Hausdurchsuchung
  • ED-Behandlung
  • Platzverweis
  • Ingewahrsamnahme

Eure Möglichkeiten

Hier soll eine kleine Zusammenfassung über Rechte der BesetzerInnen und mögliche Übertretungen durch die Polizei erstellt werden.

Ganz hilfreich ist die Broschüre "Rechtstipps gegen Recht-Extremisten", die es hier herunterzuladen gibt. Enthält Tipps, sich gegen den starken Rechtsstaat zu wehren und dabei selbst Gesetze anzuwenden: Widersprüche, Rechtstipps, Gegenanzeigen zu Platzverweisen, Gerichtsverfahren, Gewahrsam und mehr...

Beschädigung eures Eigenentums

Beschädigung oder Zerstörung eurer Sachen durch die Polizei oder andere beteiligte Räumtrupps (z. B. des Hausbesitzers): Schreibt auf, was alles bei der Räumung kaputt gegangen ist. Stellt Anzeige wegen Sachbeschädigung bei der Polizei und reicht eine Klage beim zuständigen Gericht ein. Es wird wahrscheinlich Jahre dauern aber ihr habt gute Chancen diesen Prozess zu gewinnen.

Anmerkungen zum letzten Punkt (Präzidenzfall):

Im Juli 1997 räumte die Polizei zusammen mit dem SEK und dem Bautrupp des Hausbesitzers (Sven Rosemann) illegal das bis dahin besetzte Haus in der Rigaer Str. 80 (Berlin Friedrichshain). Noch währenddessen die Hausbesetzer teils unter Androhung körperlicher Gewalt seitens des SEKs und der Polizei ihr Haus verlassen mussten, begann der Bautrupp des Hausbesitzers damit, das Haus zu "entrümpeln". "Sieg Heil" schreiend und den Hitlergruß zeigend zerstörten sie alle sich im Haus befindlichen Sachen, exclusive brauchbarer Gegenstände (z. B. Zierschwerter) der Hausbesetzer, die sie sich illegal aneigneten. Dieser blinde Hass des Bautrupps uferte so weit aus, dass die Sachen der Hausbesetzer die gesamten zwei dem Haus zugehörigen Innenhöfe des Hauses füllten. Die Polizei sah zu. Die Hausbesetzer wehrten sich dagegen, indem sie sich organisierten, Listen der zerstörten Sachen erstellten und damit vor Gericht zogen. Nach etlichen Jahren (die Jahreszahl ist mir entfallen) gewannen sie den Prozess und bekamen eine Entschädigungssumme zugesprochen und tatsächlich auch ausgezahlt (die genaue Höhe ist mir unbekannt).

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