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Difference between revisions of "Meinungsfreiheit"

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(+ Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit))
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== Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ==
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'''Artikel 5''' (Meinungsfreiheit)
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1) Jeder hat das Recht, seine [[Meinung]] in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
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2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
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3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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== Rechtsgrundlagen ==
 
== Rechtsgrundlagen ==
  
 
*Strafgesetzbuch: Strafbare Handlungen, Gründe für Milderungen oder Straffreiheit usw.
 
*Strafgesetzbuch: Strafbare Handlungen, Gründe für Milderungen oder Straffreiheit usw.
*Grundgesetz: Grundrechte (in Gerichtsverfahren meist wenig beachtet, aber für eventuelle Verfassungsklagen nach Verurteiung) ++ vor allem Artikel 5 zur Meinungs- und Kunstfreiheit
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*Grundgesetz: Grundrechte (in Gerichtsverfahren meist wenig beachtet, aber für eventuelle Verfassungsklagen nach Verurteiung) ++ vor allem Artikel 5 zur [[Meinung]]s- und Kunstfreiheit
  
  

Revision as of 03:20, 28 August 2006

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 5 (Meinungsfreiheit)

1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Rechtsgrundlagen

  • Strafgesetzbuch: Strafbare Handlungen, Gründe für Milderungen oder Straffreiheit usw.
  • Grundgesetz: Grundrechte (in Gerichtsverfahren meist wenig beachtet, aber für eventuelle Verfassungsklagen nach Verurteiung) ++ vor allem Artikel 5 zur Meinungs- und Kunstfreiheit


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