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Difference between revisions of "Der bürgerliche Staat"

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In vorbürgerlichen Gesellschaften begegneten sich die Menschen von vornherein als rechtlich Ungleiche. Rechte und Pflichten waren durch ihren jeweiligen Stand bzw. sozialen Status definiert; ökonomische und politische Herrschaftsverhältnisse waren unmittelbar miteinander verschränkt. Unter kapitalistischen Verhältnissen ist die ''unmittelbare'' politische Gewalt zur Aufrechterhaltung der ökonomischen Ausbeutung nicht notwendig: Es genügt, wenn der Staat als eine jenseits der Gesellschaft stehenden Gewalt gewährleistet, dass sich die Mitglieder der Gesellschaft als ''Privateigentümer'' verhalten. Allerdings muss es eine eigenständige, ''unabhängige'' Gewalt sein, denn sie soll ja alle zwingen, die anderen als Privateigentümer anzuerkennen.
 
In vorbürgerlichen Gesellschaften begegneten sich die Menschen von vornherein als rechtlich Ungleiche. Rechte und Pflichten waren durch ihren jeweiligen Stand bzw. sozialen Status definiert; ökonomische und politische Herrschaftsverhältnisse waren unmittelbar miteinander verschränkt. Unter kapitalistischen Verhältnissen ist die ''unmittelbare'' politische Gewalt zur Aufrechterhaltung der ökonomischen Ausbeutung nicht notwendig: Es genügt, wenn der Staat als eine jenseits der Gesellschaft stehenden Gewalt gewährleistet, dass sich die Mitglieder der Gesellschaft als ''Privateigentümer'' verhalten. Allerdings muss es eine eigenständige, ''unabhängige'' Gewalt sein, denn sie soll ja alle zwingen, die anderen als Privateigentümer anzuerkennen.
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Siehe auch: [[Kritik am Eigentum]]

Revision as of 12:00, 28 March 2006

Das aus der Produktion hervorwachsende Herrschaftsverhältnis zwischen den Klassen ist in der bürgerlichen Gesellschaft also ein ganz anderes, als in allen vorbürgerlichen Gesellschaften. Daher weist auch die politische Gestalt der bürgerlichen Gesellschaft, der bürgerliche Staat, ganz eigene Charakteristika auf.


In vorbürgerlichen Gesellschaften begegneten sich die Menschen von vornherein als rechtlich Ungleiche. Rechte und Pflichten waren durch ihren jeweiligen Stand bzw. sozialen Status definiert; ökonomische und politische Herrschaftsverhältnisse waren unmittelbar miteinander verschränkt. Unter kapitalistischen Verhältnissen ist die unmittelbare politische Gewalt zur Aufrechterhaltung der ökonomischen Ausbeutung nicht notwendig: Es genügt, wenn der Staat als eine jenseits der Gesellschaft stehenden Gewalt gewährleistet, dass sich die Mitglieder der Gesellschaft als Privateigentümer verhalten. Allerdings muss es eine eigenständige, unabhängige Gewalt sein, denn sie soll ja alle zwingen, die anderen als Privateigentümer anzuerkennen.


Siehe auch: Kritik am Eigentum