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Projekte:Hausbesetzung:Rechtliches (Deutschland)
Contents
- 1 Rechtliches (Deutschland)
- 1.1 Grundgesetz
- 1.2 Straftaten
- 1.2.1 Hausfriedensbruch §123 StGB
- 1.2.2 Schwerer Hausfriedensbruch §124 StGB
- 1.2.3 Landfriedensbruch §125 StGB
- 1.2.4 Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruch §125a StGB
- 1.2.5 Amtsanmaßung §132 StGB
- 1.2.6 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen §134 StGB
- 1.2.7 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten §111 StGB
- 1.2.8 Entziehung elektrischer Energie §248c StGB
- 1.2.9 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB
- 1.2.10 Sachbeschädigung § 303 StGB
- 1.2.11 weitere Straftaten
- 2 Repressionsmaßnahmen
Rechtliches (Deutschland)
Grundgesetz
Grundgesetz Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Rein theoretisch ist also "eine Enteignung (...) zum Wohle der Allgemeinheit zulässig". Das kann aber nur der Staat machen, und der richtet sich im Allgemeinen nicht nach den Interessen der Habenichtse. Es kann aber eine Option sein, sich für Öffentlichkeitsarbeit demonstrativ auf diesen Artikel des Grundgesetzes zu berufen - wenn mensch sich überhaupt auf Gesetze berufen möchte..
Straftaten
Ich würd hier eine Sammlung von Straftatbeständen machen, die HausbesetzerInnen häufig vorgeworfen werden. Jeweils mit Link zu oder Auszug aus dem Gesetz, und möglichen Gegenmassnahmen. Der Gesetzestext des Strafgesetzbuches ist zu finden bei: http://dejure.org/gesetze/StGB Vielleicht mag mal jemensch die fehlenden Paragraphen ergänzen?
Hausfriedensbruch §123 StGB
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Quelle: dejure.org, vgl. auch bei Wikipedia)
Schwerer Hausfriedensbruch §124 StGB
(1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: dejure.org
Landfriedensbruch §125 StGB
(1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
Quelle: dejure.org
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruch §125a StGB
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schußwaffe bei sich führt, 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
Quelle: dejure.org
Amtsanmaßung §132 StGB
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: dejure.org
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen §134 StGB
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: dejure.org
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten §111 StGB
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
Quelle: dejure.org
Entziehung elektrischer Energie §248c StGB
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Quelle: dejure.org, vgl. Wikipedia
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Quelle: dejure.org und Wikipedia)
vgl. auch Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§114) (bei dejure.org)
Sachbeschädigung § 303 StGB
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: Sachbeschädigung bei dejure.org und bei Wikipedia
weitere Straftaten
- Einbruch (falls das Hausinnere nicht freizugänglich ist, und mensch nachzuweisen ist, dass das Schloss geknackt wurde)
- Verstoß gegen das Versammlungsrecht
- Urkundenfälschung
- Versuchter Totschlag
Siehe auch die juristischen Hinweise bei Wikipedia-artikel zu Hausbesetzung.
Repressionsmaßnahmen
Die rechtlichen Hintergründe für Repressionsmaßnahmen sind in der Strafprozeßordnung zu finden: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/index.html. Liste mit rechtlichen Hintergründen von Repressionsmaßnahmenwie:
- Räumung
- Hausdurchsuchung
- ED-Behandlung
- Platzverweis
- Ingewahrsamnahme
Ganz hilfreich ist die Broschüre "Rechtstipps gegen Recht-Extremisten", die es hier herunterzuladen gibt. Enthält Tipps, sich gegen den starken Rechtsstaat zu wehren und dabei selbst Gesetze anzuwenden: Widersprüche, Rechtstipps, Gegenanzeigen zu Platzverweisen, Gerichtsverfahren, Gewahrsam und mehr...