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Meinungsfreiheit

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Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte

Artikel 11 (Meinungsfreiheit), Frankreich, 26.08.1789

Die freie Äußerung von Meinungen und Gedanken ist eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann also frei reden, schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Artikel 19 (Meinungsfreiheit), Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 5 (Meinungsfreiheit)

1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Rechtsgrundlagen

  • Strafgesetzbuch: Strafbare Handlungen, Gründe für Milderungen oder Straffreiheit usw.
  • Grundgesetz: Grundrechte (in Gerichtsverfahren meist wenig beachtet, aber für eventuelle Verfassungsklagen nach Verurteiung) ++ vor allem Artikel 5 zur Meinungs- und Kunstfreiheit

Links zu Tipps für Meinungs- und Kunstfreiheit