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Eigentum
Eigentum ist eng verknüpft mit freier Vereinbarung. Nach Kropotkin bedeutet die freie Vereinbarung, dass keine Gesellschaft und keine Körperschaft, überhaupt kein Kollektiv irgend einen Anspruch auf die Leistungen eines Menschen hat, wenn dieser Mensch dem Anspruch nicht zustimmt. Jede Person ist ihr eigener Eigentümer.
Contents
Allgemeines
Eigentum bezeichnet ein rechtliches oder normatives Verhältnis von Personen oder Institutionen zu einem oder mehreren Objekten im Sinne eines Verfügungsrechtes.
Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen Kontext streng von einander zu unterscheiden. So kann ein Gegenstand sich vorübergehend im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden.
Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet. ("Das ist mein Eigentum.")
Der Begriff Eigentum wird nur dann gebraucht, wenn es eine Population oder Gesellschaft mit ausgeprägter Besitz-Aufteilung gibt. Den früheren Inuit-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt.
Siehe auch: Die Grundlagen der Eigentumstheorie
Verfassungsrecht
Privateigentum ist in Deustchland z.B. durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes als Institut garantiert. Nach Art. 14 werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt, wobei es umstritten ist, ob ein historischer oder naturrechtlicher Eigentumsbegriff.
Siehe auch: Allmende, sog. Geistiges Eigentum, Gemeineigentum, Immaterielle Monopolrechte
Rechtslage in Österreich
Privatrecht
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch definiert das Eigentum:
- im objektiven Sinn als "alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen" (§ 353 ABGB); trotz dieser altertümlichen Definition sind die Bestimmungen über das Eigentum nur auf körperliche Sachen in vollem Umfang anwendbar (siehe unten: Geistiges Eigentum);
- im subjektiven Sinn als "Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen" (§ 354 ABGB). Daher kann der Eigentümer "in der Regel seine Sache nach Willkür benützt oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Teile auf andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen." (§ 362 ABGB).
Wie im deutschen Privatrecht ist das Eigentum also das dingliche Vollrecht; gegen Eingriffe kann sich der Eigentümer durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) zur Wehr setzen (§ 366 ABGB).
Die Grenzen des Eigentums liegen dort, wo in Rechte eines anderen eingegriffen würde oder im allgemeinen Interesse erlassene Beschränkungen übertreten würden (§ 364 Abs 1 ABGB); teilweise sind diese Eigentumsbeschränkungen im ABGB normiert (beispielsweise Nachbarrecht, Immissionsschutz).
Auch im österreichischen Recht gibt es das Miteigentum als ideellen Anteil an der ungeteilten Sache (§§ 825 ff. ABGB). Eine Sonderform ist das Wohnungseigentum, bei dem mit einem ideellen Anteil an einer Liegenschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten abgegrenzten räumlichen Einheit untrennbar verbunden ist (die Regelungen dazu finden sich im Wohnungseigentumsgesetz 2002).
Eigentumserwerb
Der Erwerb des Eigentums erfolgt
- entweder originär (ursprünglich): Der Eigentumserwerb ist vom Recht eines Vorgängers unabhängig, das Recht entsteht beim Erwerber völlig neu, wie beispielsweise bei
- Aneignung herrenloser Sachen
- Zuwachs (Verarbeitung, Bauführung, Separation, Säen)
- Fund
- Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- Ersitzung
- oder derivativ (abgleitet): Der Erwerber leitet sein Recht von seinem Vorgänger ab, wie vor allem bei Erwerb des Eigentums durch Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung, Darlehen, Sicherungsabrede, Auslobung)
Scheitert der derivative Erwerb aufgrund der – womöglich erst später erkannten – Nichtberechtigung des Vormannes, so kann dennoch aufgrund dieses Titels Eigentum erworben werden, nämlich primär durch Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten – wenn die Voraussetungen des § 367 ABGB, wie beispielsweise Kauf vom befugten Gewerbsmann, erfüllt sind – oder sekundär nach Ablauf der Ersitzungsfrist (3 beziehungsweise 30 Jahre) durch Ersitzung. In beiden Fällen erfolgt (unter den jeweiligen Voraussetungen) originärer Erwerb.
Der Erwerb des Eigentums ist zweiaktig. Erforderlich ist
- ein so genannter Titel, das ist vor allem ein Geschäft oder eine letztwillige Verfügung (beim originären Eigentumserwerb wird teilweise gelehrt, das Gesetz selbst bilde den Titel);
- eine Erwerbungsart, das ist bei beweglichen Sachen die Ãœbergabe, bei unbeweglichen in der Regel die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch.
Eigentum als geschütztes Rechtsgut
Verfassung
Nach Art 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 ist "das Eigentum [...] unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt." Dem entsprechend hat auch nach § 365 ABGB ein Eigentümer sein Eigentum abzutreten, "wenn es das allgemeine Beste erheischt.", freilich nur gegen angemessene Schadloshaltung. Dass die Schadloshaltung zwingender Bestandteil der Enteignung zu sein hat, wird auch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes) abgeleitet.
Gestützt auf diese Bestimmungen sieht eine Reihe von Gesetzen die Möglichkeit einer Enteignung bei Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen (beispielsweise Bau von Eisenbahnen, Straßen, Kraftwerk u.s.w.) vor.
Wird in diesen Gesetzen das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung nicht geregelt, setzt das Gericht in einem Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 22 – 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes die Höhe der Entschädigung fest.
Strafrecht
Der besondere Schutz des Eigentums zeigt sich auch darin, dass bestimmte vorsätzliche Verletzungen fremden Eigentums strafbar sind, vor allem Sachbeschädigung (§§ 125 f. StGB), Diebstahl (§§ 127 ff. StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Unterschlagung (§ 134 StGB), Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB), Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 f. StGB).
Das Wesen des Eigentums
Eigentum ist der Anspruch des Eigentümers an alle anderen Personen auf Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Es bezieht sich also nicht direkt auf die Sache, sondern auf den Besitz (das heißt die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache) und verhält sich zu diesem als eine Abstraktion erster Ordnung. Da nun der Besitz wiederum eine Abstraktion erster Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache ist, ist das Eigentum also eine Abstraktion zweiter Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache. Der Nutzen dieser Aussage lässt sich allerdings bezweifeln. Sie lässt auch Aspekte des Eigentums außer Acht, die nichts mit dem Besitz zu tun haben, zum Beispiel die Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Hypothek zu belasten.
Kennzeichnung
Eigentum wurde oder ist durch so genannte Hausmarken gekennzeichnet.
Kritik am Eigentum
Wenn Eigentum kritisiert wird, dann ist damit nicht gemeint, dass Du keine eigene Zahnbürste haben darfst. Solange es möglich ist, jedem Menschen eine oder mehrere Zahnbürsten zur Verfügung zu stellen, muss niemand sie mit anderen teilen.
Alles was ein Mensch selbst braucht, muss nicht sein persönliches Eigentum sein. Es schadet aber niemandem, wenn es sein Eigentum ist.
Das, was ich gerade esse, esse ich allein. Egal wessen Eigentum es gerade eben noch war.
Interessant wird Eigentum überhaupt erst dann, wenn ich von irgendetwas mehr habe, als ich selbst brauche, aber darauf bestehe, dass es mein Eigentum ist, oder im anderen Extrem, wenn jemand der Meinung ist ich hätte von irgendetwas mehr als ich selbst brauche, ich selber aber der Meinung bin: das reicht grade so für mich.
Wo wird Eigentum ökonomisch interessant?
Eigentum wird ökonomisch interessant, wenn ich mehr habe, als ich selbst brauche und anderen es genau daran mangelt. Habe ich z.B. nicht nur ein oder zwei Fahrräder, sondern 50, kann ich die überzähligen verleihen oder verkaufen und von den neuen NutzerInnen Gegenleistungen erpressen. Marx schrieb dazu: "Eigentum ist das Recht auf Aneignung fremder Arbeit."
Allerdings wird niemand mit dem Finger schnippen und 50 Fahhrräder auf dem Hof stehen haben. In der Regel ist dafür bereits in der Vergangenheit eine Gegenleistung geflossen, oder im Falle der Produktion wurde eine Gegenleistung in Form von Arbeit erbracht.
Die Verkaufsgegenleistungen setzen sich aus der Leistung für die Produktion, plus der Aufwände für die Verteilung zusammen.
Die Mietgegenleistungen setzen sich aus der Abnutzung des Fahhrades (Reperaturen, Neueinkäufe) plus des Aufwandes für die Vermietung zusammen.
Kritisch zu sehen ist ein übertriebenes Bedürfnis an Eigentum. Warum muss ein Schüler sich teure Anziehsachen anziehen, die er sich von seinem Lebensstandard her nicht leisten kann?
Wofür benötigt ein Mensch einen Fernseher wenn die selber erwirtschafteten, oder die von der Gemeinschaft bereitgestellten Ressourcen grade mal fürs Essen reichen?
Warum muss jemand der viel Eigentum hat, automatisch einen Porsche fahren wollen, anzüge tragen, und in einer Luxusvilla wohnen?
Eigentum macht nicht glücklich!
Eigentum ist kein Statussymbol!
Weblinks
- Art. 14 GG
- § 90 BGB
- § 903 BGB
- Österreichische Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes
- Systematische Sammlung des schweizerischen Bundesrechts
- Kritik am Eigentum
Quellennachweis
http://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum