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Difference between revisions of "Polizeiaufruf"

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(Der Anlass)
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=== Der Anlass ===
 
=== Der Anlass ===
Einen besonderen Höhepunkt bot ein Verfahren vor dem Gießener Verwaltungsgericht am 19.4.2005. Genauer: Eigentlich sollte es damals stattfinden. Der Betroffene einer Polizeimaßnahme hatte gegen seine Festnahme Rechtsmittel eingelegt. Doch das Gericht verweigerte den Zugang zu einem Prozess: Der Kläger hätte seine Festnahme selbst gewünscht und somit kein Rechtsschutzinteresse mehr. Als Begründung übernahm das Gericht Polizeiaussagen als „festgestellte Tatsachen“, während Ausführungen des Klägers im schriftlichen Vorverfahren gar nicht beachtet wurden. Mit dieser Verwehrung einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nicht nur das Opfer von Polizeiaktionen als quasi vogelfrei erklärt und verfassungswidrig den Zugang zum Gericht verweigert, sondern durch die Übernahme von Polizeiberichten als „festgestellte Tatsachen“ bei gleichzeitiger Nichtbeachtung anderer Eingaben eine Ungleichbehandlung von Personengruppen nach ihrer Funktion in der Gesellschaft vorgenommen. Glaubwürdig ist, wer der Polizei angehört – und zwar genau auch nur deswegen, denn andere Begründungen, warum die Polizeiaussagen einseitig als richtig gewertet wurden, sind in den Äußerungen des Gerichtes nicht zu finden.
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Einen besonderen Höhepunkt bot ein Verfahren vor dem Gießener Verwaltungsgericht am 19.4.2005. Genauer: Eigentlich sollte es damals stattfinden. Der Betroffene einer Polizeimaßnahme hatte gegen seine Festnahme Rechtsmittel eingelegt. Doch das Gericht verweigerte eine Verhandlung: Der Kläger hätte seine Festnahme selbst gewünscht und somit kein Rechtsschutzinteresse mehr. Als Begründung übernahm das Gericht Polizeiaussagen als „festgestellte Tatsachen“, während Ausführungen des Klägers im schriftlichen Vorverfahren gar nicht beachtet wurden. Mit dieser Verwehrung einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nicht nur das Opfer von Polizeiaktionen als quasi vogelfrei erklärt und verfassungswidrig den Zugang zum Gericht verweigert, sondern durch die Übernahme von Polizeiberichten als „festgestellte Tatsachen“ bei gleichzeitiger Nichtbeachtung anderer Eingaben eine Ungleichbehandlung von Personengruppen nach ihrer Funktion in der Gesellschaft vorgenommen. Glaubwürdig ist, wer der Polizei angehört – und zwar nur deswegen, denn andere Begründungen, warum die Polizeiaussagen einseitig als richtig gewertet wurden, sind in den Äußerungen des Gerichtes nicht zu finden.
  
 
Gegen die Nichtzulassung der Klage hat der Betroffene jetzt Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die ersten Sätze lauten:
 
Gegen die Nichtzulassung der Klage hat der Betroffene jetzt Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die ersten Sätze lauten:
„Hiermit erhebe ich, ..., Verfassungsbeschwerde gegen die Verwehrung des Zugangs zu einem Gericht im Fall einer Ingewahrsamnahme am 10.7.2004 in Lich, gegen die ich Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hatte. Ein Gerichtsverfahren zur Sache wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19.4.2005 (Az.: 10 E 3616/04) und bestätigend durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7.2.2006 (Az.: 11 ZU 1399/05), zugegangen am 10.2.2006, wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse verwehrt. Dabei wurden alle Aussagen der PolizeizeugInnen ohne Überprüfung als festgestellte Tatsachen bewertet. Durch diese Gerichtsentscheidungen wurde ich in meinen Grundrechten verletzt, zum einen das Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 19, Abs. 4 GG), zum anderen das Grundrecht auf Gleichbehandlung auch vor dem Gericht (Art. 3, Abs. 1).“
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:''„Hiermit erhebe ich, ..., Verfassungsbeschwerde gegen die Verwehrung des Zugangs zu einem Gericht im Fall einer Ingewahrsamnahme am 10.7.2004 in Lich, gegen die ich Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hatte. Ein Gerichtsverfahren zur Sache wurde mir Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19.4.2005 (Az.: 10 E 3616/04) und bestätigend durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7.2.2006 (Az.: 11 ZU 1399/05), zugegangen am 10.2.2006, wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse verwehrt. Dabei wurden alle Aussagen der PolizeizeugInnen ohne Überprüfung als festgestellte Tatsachen bewertet. Durch diese Gerichtsentscheidungen wurde ich in meinen Grundrechten verletzt, zum einen das Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 19, Abs. 4 GG), zum anderen das Grundrecht auf Gleichbehandlung auch vor dem Gericht (Art. 3, Abs. 1).“''
  
Es folgen umfangreiche Ausführungen zu den Abläufen, die Dokumentation des kompletten Schriftverkehrs und entsprechende Hinweise zu den Texten. Schließlich werden drei Verstöße gegen das Grundgesetz benannt. Auszüge aus der Verfassungsbeschwerde: „Mit der konkreten Maßnahme am 10.7.2004 bin ich in meinen verfassungsgemäßen Rechten nach § 5, Abs. 1 des Grundgesetzes beschnitten worden. Als ich daraufhin vor Gericht per Fortsetzungsfeststellungsklage die Polizeihandlungen zu überprüfen suchte, wurde mir der Weg zum Gericht zunächst durch eine Vor-Urteilsbildung im Rahmen der Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrags erschwert und dann durch die Nichtzulassung der Klage im Verwaltungsgerichtsverfahren gänzlich unterbunden. Damit ist ein Verstoss gegen § 19, Abs. 4 der Verfassung, z.T. in Verbindung mit Art. 103, Abs. 1 gegeben. ... Das Verwaltungsgericht hat durchgehend die Aussagen der Polizei als wahr anerkannt. Das geschah nicht nur in der Übernahme von Polizeiaussagen ohne jegliche Überprüfung in das Urteil, sondern in einem Fall sogar mit der expliziten Formulierung, ein Polizeibericht sei als ‚festgestellte Tatsachen’ anzusehen. Überprüfungen hat es ebenso wenig gegeben wie eine Wahrnehmung meiner Ausführungen. ... Beide Gerichte handeln nicht nur willkürlich, sie benennen schlicht gar keinen Grund für ihre Ungleichbehandlung der beiden Parteien und derer Aussagen. Wie selbstverständlich, als wenn es ein Naturgesetz wäre, werden Polizeiaussagen (immerhin ja die Beschuldigten-Seite!) als ‚festgestellte Tatsachen’ gewertet. Dafür lässt sich kein vernünftiger Grund finden. Vielmehr erscheint der Verdacht, dass die Tatsache, dass die eine Seite der Polizei und damit einer den Gerichten strukturell nahestehenden Behörde entstammen, allein bereits als Grund angenommen werden muss. Das aber wäre nicht nur Willkür, was als Verfassungsverstoß schon reicht, sondern Rechtsbeugung. ... Insgesamt entsteht hinsichtlich der Ungleichbehandlung deutlich der Eindruck, ‚daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.’ (Beschluß des Ersten Senats vom 1. Juli 1954 -- 1 BvR 361/52 --) Noch weitergehender urteilte das BverfG, Erster Senat vom 7. Oktober 1980 -- 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 – ‚Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich allerdings der Gleichheitssatz nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Diese Grenze wird dann überschritten, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Gerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 42, 64 [72 ff.]; Beschluß vom 29. April 1980 - 2 BvR 1441/ 79 - [EuGRZ 1980, S. 377] zur Anwendung von Präklusionsvorschriften).’
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Es folgen umfangreiche Ausführungen zu den Abläufen, die Dokumentation des kompletten Schriftverkehrs und entsprechende Hinweise zu den Texten. Schließlich werden drei Verstöße gegen das Grundgesetz benannt. Auszüge aus der Verfassungsbeschwerde mit Bezug auf den Freiheitsentzug am 10.7.2004:
Zusammenfassend erfolgt der Antrag, die Gerichtsentscheidungen aufzuheben und damit ein Verfahren in der Hauptsache zu ermöglichen, aus allen drei Verstößen gegen die Verfassung, wobei jeder Einzelne für diese Entscheidung ausreicht.“
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:''„Mit der konkreten Maßnahme am 10.7.2004 bin ich in meinen verfassungsgemäßen Rechten nach § 5, Abs. 1 des Grundgesetzes beschnitten worden. Als ich daraufhin vor Gericht per Fortsetzungsfeststellungsklage die Polizeihandlungen zu überprüfen suchte, wurde mit der Weg zum Gericht zunächst durch eine Vor-Urteilsbildung im Rahmen der Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrags erschwert und dann durch die Nichtzulassung der Klage im Verwaltungsgerichtsverfahren gänzlich unterbunden. Damit ist ein Verstoss gegen § 19, Abs. 4 der Verfassung, z.T. in Verbindung mit Art. 103, Abs. 1 gegeben. ... Das Verwaltungsgericht hat durchgehend die Aussagen der Polizei als wahr anerkannt. Das geschah nicht nur in der Übernahme von Polizeiaussagen ohne jegliche Überprüfung in das Urteil, sondern in einem Fall sogar mit der expliziten Formulierung, ein Polizeibericht sei als ‚festgestellte Tatsachen’ anzusehen. Überprüfungen hat es ebenso wenig gegeben wie eine Wahrnehmung meiner Ausführungen. ... Beide Gerichte handeln nicht nur willkürlich, sie benennen schlicht gar keinen Grund für ihre Ungleichbehandlung der beiden Parteien und derer Aussagen. Wie selbstverständlich, als wenn es ein Naturgesetz wäre, werden Polizeiaussagen (immerhin ja die Beschuldigten-Seite!) als ‚festgestellte Tatsachen’ gewertet. Dafür lässt sich kein vernünftiger Grund finden. Vielmehr erscheint der Verdacht, dass die Tatsache, dass die eine Seite der Polizei und damit einer den Gerichten strukturell nahestehenden Behörde entstammen, allein bereits als Grund angenommen werden muss. Das aber wäre nicht nur Willkür, was als Verfassungsverstoß schon reicht, sondern Rechtsbeugung. ... Insgesamt entsteht hinsichtlich der Ungleichbehandlung deutlich der Eindruck, ‚daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.’ (Beschluß des Ersten Senats vom 1. Juli 1954 -- 1 BvR 361/52 --) Noch weitergehender urteilte das BverfG, Erster Senat vom 7. Oktober 1980 -- 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 – ‚Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich allerdings der Gleichheitssatz nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Diese Grenze wird dann überschritten, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Gerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 42, 64 [72 ff.]; Beschluß vom 29. April 1980 - 2 BvR 1441/ 79 - [EuGRZ 1980, S. 377] zur Anwendung von Präklusionsvorschriften).’“''
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Aufgrund dieser und weiterer Verstöße gegen das Grundgesetz erfolgte dann der Antrag, die Gerichtsentscheidungen aufzuheben und ein Verfahren in der Hauptsache zu ermöglichen.
  
 
=== Der Aufruf ===
 
=== Der Aufruf ===

Revision as of 16:11, 11 March 2006

Widerstand

gegen die Bevorzugung von PolizeizeugInnen gegenüber anderen Personen vor Gericht

Aufruf

Der Hintergrund

Es ist ein offenes Geheimnis, ein seit Jahrzehnten bestehender Justizskandal und längst Gegenstand auch einschlägiger Justizwitze – aber geändert hat sich nichts: Wenn vor einem deutschen Gericht ein Polizeibeamter als Zeuge auftritt, ist das Verfahren in der Regel entschieden. Polizeiaussagen gelten auch ohne weitere Überprüfung als Beweis selbst dann, wenn etliche andere Zeuginnen und Zeugen Gegenteiliges aussagen. Die von vornherein feststehende hohe Glaubwürdigkeit der Polizei besteht sogar in Fällen von Anklagen gegen Polizisten fort. Dann werden die potentiellen Täter zu den Stichwortgebern der Gerichte – eine rechtsstaatlich absurde Situation. So wurden z.B. zwischen 1995 und 2004 in Berlin 98,3 Prozent aller Körperverletzungsanzeigen gegen Polizisten ohne Verurteilung abgeschlossen. In 1,3 Prozent aller Fälle kam es zu einer Anklage, in 0,4 zu einer Verurteilung (Quelle: Junge Welt vom 19.01.2006).

Dieses Phänomen gilt fast überall, die Ungleichbehandlung von Polizeiangehörigen einerseits und ZeugInnen ohne Polizeiamt andererseits ist Alltag in Prozessen aller Art. In einer Vielzahl von juristischen Auseinandersetzungen zwischen PolizeikritikerInnen und Staatsgewalt im Raum Gießen hat es seit dem Jahr 2003 viele traurige Höhepunkte dieser Art gegeben. Das Besondere hier: Die vor Gericht stehenden Polit-AktivistInnen wurden wegen Kritik an Polizei und Justiz verurteilt – sichtbar mit besonderer Härte. Polizeizeugen wurden „wegen Widersprüchlichkeiten“ als besonders glaubwürdig eingestuft, andere ZeugInnen wegen vermeintlich genauer Beobachtungen als unglaubwürdig. Genau umgekehrt lief es, als Anzeigen gegen PolizistInnen erhoben wurden, die gegen DemonstrantInnen gewalttätig wurden und dieses durch viele ZeugInnen sowie in zwei Fällen sogar durch Polizeivideos klar belegt werden konnte. Hier glaubten die Gerichte einseitig den potentiellen TäterInnen aus den Reihen der Polizei. Statt die Videos zu betrachten, begnügten sie sich mit schriftlichen Inhaltsangaben – gefertigt von der Polizei!

Der Anlass

Einen besonderen Höhepunkt bot ein Verfahren vor dem Gießener Verwaltungsgericht am 19.4.2005. Genauer: Eigentlich sollte es damals stattfinden. Der Betroffene einer Polizeimaßnahme hatte gegen seine Festnahme Rechtsmittel eingelegt. Doch das Gericht verweigerte eine Verhandlung: Der Kläger hätte seine Festnahme selbst gewünscht und somit kein Rechtsschutzinteresse mehr. Als Begründung übernahm das Gericht Polizeiaussagen als „festgestellte Tatsachen“, während Ausführungen des Klägers im schriftlichen Vorverfahren gar nicht beachtet wurden. Mit dieser Verwehrung einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nicht nur das Opfer von Polizeiaktionen als quasi vogelfrei erklärt und verfassungswidrig den Zugang zum Gericht verweigert, sondern durch die Übernahme von Polizeiberichten als „festgestellte Tatsachen“ bei gleichzeitiger Nichtbeachtung anderer Eingaben eine Ungleichbehandlung von Personengruppen nach ihrer Funktion in der Gesellschaft vorgenommen. Glaubwürdig ist, wer der Polizei angehört – und zwar nur deswegen, denn andere Begründungen, warum die Polizeiaussagen einseitig als richtig gewertet wurden, sind in den Äußerungen des Gerichtes nicht zu finden.

Gegen die Nichtzulassung der Klage hat der Betroffene jetzt Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die ersten Sätze lauten:

„Hiermit erhebe ich, ..., Verfassungsbeschwerde gegen die Verwehrung des Zugangs zu einem Gericht im Fall einer Ingewahrsamnahme am 10.7.2004 in Lich, gegen die ich Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hatte. Ein Gerichtsverfahren zur Sache wurde mir Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19.4.2005 (Az.: 10 E 3616/04) und bestätigend durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7.2.2006 (Az.: 11 ZU 1399/05), zugegangen am 10.2.2006, wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse verwehrt. Dabei wurden alle Aussagen der PolizeizeugInnen ohne Überprüfung als festgestellte Tatsachen bewertet. Durch diese Gerichtsentscheidungen wurde ich in meinen Grundrechten verletzt, zum einen das Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 19, Abs. 4 GG), zum anderen das Grundrecht auf Gleichbehandlung auch vor dem Gericht (Art. 3, Abs. 1).“

Es folgen umfangreiche Ausführungen zu den Abläufen, die Dokumentation des kompletten Schriftverkehrs und entsprechende Hinweise zu den Texten. Schließlich werden drei Verstöße gegen das Grundgesetz benannt. Auszüge aus der Verfassungsbeschwerde mit Bezug auf den Freiheitsentzug am 10.7.2004:

„Mit der konkreten Maßnahme am 10.7.2004 bin ich in meinen verfassungsgemäßen Rechten nach § 5, Abs. 1 des Grundgesetzes beschnitten worden. Als ich daraufhin vor Gericht per Fortsetzungsfeststellungsklage die Polizeihandlungen zu überprüfen suchte, wurde mit der Weg zum Gericht zunächst durch eine Vor-Urteilsbildung im Rahmen der Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrags erschwert und dann durch die Nichtzulassung der Klage im Verwaltungsgerichtsverfahren gänzlich unterbunden. Damit ist ein Verstoss gegen § 19, Abs. 4 der Verfassung, z.T. in Verbindung mit Art. 103, Abs. 1 gegeben. ... Das Verwaltungsgericht hat durchgehend die Aussagen der Polizei als wahr anerkannt. Das geschah nicht nur in der Übernahme von Polizeiaussagen ohne jegliche Überprüfung in das Urteil, sondern in einem Fall sogar mit der expliziten Formulierung, ein Polizeibericht sei als ‚festgestellte Tatsachen’ anzusehen. Überprüfungen hat es ebenso wenig gegeben wie eine Wahrnehmung meiner Ausführungen. ... Beide Gerichte handeln nicht nur willkürlich, sie benennen schlicht gar keinen Grund für ihre Ungleichbehandlung der beiden Parteien und derer Aussagen. Wie selbstverständlich, als wenn es ein Naturgesetz wäre, werden Polizeiaussagen (immerhin ja die Beschuldigten-Seite!) als ‚festgestellte Tatsachen’ gewertet. Dafür lässt sich kein vernünftiger Grund finden. Vielmehr erscheint der Verdacht, dass die Tatsache, dass die eine Seite der Polizei und damit einer den Gerichten strukturell nahestehenden Behörde entstammen, allein bereits als Grund angenommen werden muss. Das aber wäre nicht nur Willkür, was als Verfassungsverstoß schon reicht, sondern Rechtsbeugung. ... Insgesamt entsteht hinsichtlich der Ungleichbehandlung deutlich der Eindruck, ‚daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.’ (Beschluß des Ersten Senats vom 1. Juli 1954 -- 1 BvR 361/52 --) Noch weitergehender urteilte das BverfG, Erster Senat vom 7. Oktober 1980 -- 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 – ‚Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich allerdings der Gleichheitssatz nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Diese Grenze wird dann überschritten, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Gerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 42, 64 [72 ff.]; Beschluß vom 29. April 1980 - 2 BvR 1441/ 79 - [EuGRZ 1980, S. 377] zur Anwendung von Präklusionsvorschriften).’“

Aufgrund dieser und weiterer Verstöße gegen das Grundgesetz erfolgte dann der Antrag, die Gerichtsentscheidungen aufzuheben und ein Verfahren in der Hauptsache zu ermöglichen.

Der Aufruf

Die Verfassungsbeschwerde aus Gießen ist nur der Anlass für diesen Aufruf. Die Ungleichbehandlung von Polizeiangehörigen einerseits und anderen Personen andererseits ist Alltag in deutschen Gerichten. Das Interesse an der gestellten Frage ist also überall anzunehmen – und politisch notwendig. Die Zahl politischer AktivistInnen, aber auch vieler BürgerInnen, die für vermeintliche Taten anderenorts verurteilt werden, weil PolizistInnen gegen sie aussagen, dürfte sehr hoch sein. Ebenso dürfte die Gewaltneigung von Polizei dadurch gefördert werden, dass sie wissen, dass bei einer etwaigen Anzeige ihre eigene Aussage meist zum Freispruch oder schon zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft führt. Es ist daher von hohem Interesse, diese Ungleichbehandlung, die politisch nicht akzeptabel und ein Verstoß gegen den Art. 3, Abs. 1 des Grundgesetzes „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, zu beenden. Dafür rufen wir als Betroffene aus dem Raum Gießen zu Aktionen, zur Sammlung und Dokumentation möglichst vieler Fälle, zu Öffentlichkeitsarbeit und zu weiteren Verfassungsklagen gegen diese Ungleichbehandlung auf.


März 2006 Verurteilte und Angeklagte aus politischen Gruppen im Raum Gießen und dem Umfeld der Projektwerkstatt in Saasen


Kontakt: Projektwerkstatt, Ludwigstr. 11, 35447 Reiskirchen-Saasen, 06401/90328-3, Fax –5, saasen@projektwerkstatt.de Eingangsseite: www.polizeizeugen.de.vu

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