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Difference between revisions of "Schwarzfahren"

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Schwarzfahren meint die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Fahrschein und hat den höchsten Verbreitungsgrad im innerstädtischen Nahverkehr. Bei intensiver Anwendung sind möglicherweise hohe Aufmerksamkeit und schnelle Beine gefordert. Schwarzfahren dürfte aufgrund der Repression als alleinige Fortbewegungsform ausscheiden, kann aber einen Teil innerstädtischer [[Gratis-Mobilität]] darstellen. Insbesondere kollektive, solidarische Formen des Gratis-Fahrens verschaffen bessere Ausgangsmöglichkeiten gegenüber [Repression].
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Schwarzfahren meint die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Fahrschein und hat den höchsten Verbreitungsgrad im innerstädtischen Nahverkehr. Bei intensiver Anwendung sind möglicherweise hohe Aufmerksamkeit und schnelle Beine gefordert. Schwarzfahren dürfte aufgrund der Repression als alleinige Fortbewegungsform ausscheiden, kann aber einen Teil innerstädtischer [[Gratis-Mobilität]] darstellen. Insbesondere kollektive, solidarische Formen des Gratis-Fahrens verschaffen bessere Ausgangsmöglichkeiten gegenüber [[Repression]].
  
 
== Rechtliches ==
 
== Rechtliches ==

Revision as of 14:55, 23 July 2006

Schwarzfahren meint die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Fahrschein und hat den höchsten Verbreitungsgrad im innerstädtischen Nahverkehr. Bei intensiver Anwendung sind möglicherweise hohe Aufmerksamkeit und schnelle Beine gefordert. Schwarzfahren dürfte aufgrund der Repression als alleinige Fortbewegungsform ausscheiden, kann aber einen Teil innerstädtischer Gratis-Mobilität darstellen. Insbesondere kollektive, solidarische Formen des Gratis-Fahrens verschaffen bessere Ausgangsmöglichkeiten gegenüber Repression.

Rechtliches

Ist Schwarzfahren eine Straftat?

Zitat:

Ein begrifflicher Irrtum sei vorab klargestellt: Das Delikt, das im Allgemeinen als »Schwarzfahren« bezeichnet wird, heißt juristisch korrekt »Erschleichen von Leistungen«. Diese Bezeichnung zeigt bereits, dass wegen »Schwarzfahrens« strafrechtlich nur belangt werden kann, wer sich die Beförderung »erschlichen« hat.

Das Merkmal des »Erschleichens« wirft ein Problem auf Denn in den meisten öffentlichen Verkehrsmitteln finden heutzutage gar keine Zugangskontrollen mehr statt. Jeder kann ungehindert U- und S-Bahnen besteigen, unabhängig davon, ob er sich vorher eine Fahrkarte gekauft hat oder nicht. Wie also soll man sich heute überhaupt noch eine Beförderung »erschleichen«? Es ist schließlich niemand da, den man über seine Zugangsberechtigung täuschen könnte.

Einige Juristen haben aus diesem Umstand gefolgert, dass eine strafbare Beförderungserschleichung nur dann vorliegt, wenn jemand zumindest täuschungsähnliche Manipulationen vornimmt oder zum Beispiel Kontrollen umgeht. Das Bundesverfassungsgericht hat anders entschieden. Es erachtet es als ausreichend, wenn »der Täter sich durch sein Verhalten mit dem Anschein der Ord­nungsmäßigkeit umgibt« .

Das bedeutet allerdings im Umkehrschluss, dass jemand, der sein Schwarzfahren demonstrativ zur Schau stellt, kaum wegen Beförderungserschleichung bestraft werden kann. Wer also einen Button oder ein T-Shirt mit der Aufschrift »Ich bin Schwarzfahrer!« trägt und diesen Umstand schon beim Einsteigen den umstehenden Fahrgästen offen kundtut (»Guten Tag allerseits, ich werde jetzt schwarzfahren!«), bei dem wird es sehr schwierig werden, zu begründen, dass er sich die Beförderungsleistung »erschlichen« und damit strafbar gemacht hat.

In diesem Zusammenhang soll mit einem weiteren Irr­tum aufgeräumt werden: Die Strafe für Schwarzfahren ist keineswegs das erhöhte Beförderungsentgelt, dass der Kontrolleur vom Schwarzfahrer verlangt, wenn er erwischt wird. Bei dem erhöhten Beförderungsentgelt handelt es sich lediglich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Verkehrsunternehmens gegen jeden, der ohne Fahrkarte in Bus oder Bahn angetroffen wird. Auch wer sich die Beförderung nicht erschlichen hat, muss dieses Entgelt bezahlen. Da er sich aber nicht strafbar gemacht hat, kann gegen ihn nicht obendrein noch eine Geld- oder gar Gefängnisstrafe verhängt werden. Er gilt also als nicht vorbestraft. Wer dagegen den Tatbestand der Leistungserschleichung verwirklicht hat, haftet nicht nur zivilrechtlich auf Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts, sondern muss zusätzlich noch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, nämlich mit der Einleitung eines Strafverfahrens.

Bei Interesse siehe hierzu:

  • §265a StGB (Strafgesetzbuch), »Erschleichen von Leistungen«

*Quelle: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin

Kategorie:Rechtliches Kategorie:Gratis-Mobilität