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(Vor der Demo: Wechstabenverbuchselungen ausgebessert...)
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'''Zu dieser Einschätzung gibt es andere Erfahrungen und Rechtsauffassungen: Eine Spontan-Demo darf natürlich trotzdem angekündigt werden, muss dies aber gar nicht mehr. Die Vorschrift der Anmeldung gibt es nur für Versammlungen, die mindestens 48 Stunden vorher anmeldbar sind. Alles weitere muss nicht, dafür gibt es keine Regelungen mehr. Klar ist die Polizei dankbar, wenn mensch ihnen vorher verrät, was auf sie zukommt. Aber nicht notwendig. --[[Benutzer:Falk|Falk]] 19:19, 16. Sep 2006 (UTC)'''
 
'''Zu dieser Einschätzung gibt es andere Erfahrungen und Rechtsauffassungen: Eine Spontan-Demo darf natürlich trotzdem angekündigt werden, muss dies aber gar nicht mehr. Die Vorschrift der Anmeldung gibt es nur für Versammlungen, die mindestens 48 Stunden vorher anmeldbar sind. Alles weitere muss nicht, dafür gibt es keine Regelungen mehr. Klar ist die Polizei dankbar, wenn mensch ihnen vorher verrät, was auf sie zukommt. Aber nicht notwendig. --[[Benutzer:Falk|Falk]] 19:19, 16. Sep 2006 (UTC)'''
  
Das Gebot der Demonstrationsanmeldung kann subversiv genutzt werden, um die Versammlungsbehörde mit einer Vielzahl von Anmeldungen zu überhäufen. Dies geschah beispielsweise 2003 bei den Direct Action Days in Magdeburg, wo auf die Forderung der Polizei eine geplante "Fake-Demo" abtznelden ein ganzes Dutzend Versammlungen angemeldet wurde. Folge war, dass die Polizei keine der Anmeldungen ernst nahm und vor der eigentlichen Fake-Demo dann überrascht wurde. Allerdings versuchte diese später die Anmeldungen zu kriminalisieren, in dem sie einen OWiG-Paragraphen hervorzauberte, mit dem vom Wortlaut her theoretisch alles belegbar ist: "eine grob ungehörige Handlung (...), die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. " (§ 118 OWiG). Letztlich mussten die Verfahren eingestellt werden. Es genügt nämlich eine gewisse Ernsthaftigkeit der Anmeldung argumentieren zu können. Und dass eine Versammlung ausfällt, ist (eigentlich) auch nicht strafbar.
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Das Gebot der Demonstrationsanmeldung kann subversiv genutzt werden, um die Versammlungsbehörde mit einer Vielzahl von Anmeldungen zu überhäufen. Dies geschah beispielsweise 2003 bei den Direct Action Days in Magdeburg, wo auf die Forderung der Polizei eine geplante "Fake-Demo" abzumelden ein ganzes Dutzend Versammlungen angemeldet wurde. Folge war, dass die Polizei keine der Anmeldungen ernst nahm und von der eigentlichen Fake-Demo dann überrascht wurde. Allerdings wurde später versucht die Anmeldungen zu kriminalisieren, indem man einen OWiG-Paragraphen hervorzauberte, mit dem, vom Wortlaut her, theoretisch alles belegbar ist: "eine grob ungehörige Handlung (...), die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. " (§ 118 OWiG). Letztlich mussten die Verfahren eingestellt werden. Es genügt nämlich eine gewisse Ernsthaftigkeit der Anmeldung argumentieren zu können. Und dass eine Versammlung ausfällt, ist (eigentlich) auch nicht strafbar.
  
Die Anmeldung einer Demonstration kann formlos oder auf Formularen der jeweiligen Versammlungsbehörde erfolgen. Sie kann per Post Fax, E-Mai oder anderem Wege eingereicht werden - dazu gibt es keine Vorgaben. Will mensch eine Demonstration spontan vor Ort anmelden, so fungieren die anwesenden PolizistInnen mangels Anwesenheit der Versammlungsbehörde als deren StellvertreterInnen und müssen die Anmeldung annehmen. Manchmal - gerade wenn mensch sie zuvor durch Aktionen schon genervt hat - weigern sich die "GesetzeshüterInnen". Dann sind die Chancen gut, spätere Klagen zu gewinnen, was aber außer als Argumentationshilfe in der konkreten Situation nur wenig nutzt.
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Die Anmeldung einer Demonstration kann formlos oder auf Formularen der jeweiligen Versammlungsbehörde erfolgen. Sie kann per Post Fax, E-Mail oder anderem Wege eingereicht werden - dazu gibt es keine Vorgaben. Will mensch eine Demonstration spontan vor Ort anmelden, so fungieren die anwesenden PolizistInnen mangels Anwesenheit der Versammlungsbehörde als deren StellvertreterInnen und müssen die Anmeldung annehmen. Manchmal - gerade wenn mensch sie zuvor durch Aktionen schon genervt hat - weigern sich die "GesetzeshüterInnen". Dann sind die Chancen gut, spätere Klagen zu gewinnen, was aber außer als Argumentationshilfe in der konkreten Situation nur wenig nutzt.
  
 
Auch Infostände lassen sich in der Regel einfacher als Versammlung anmelden, als die Anforderungen von Ordnungsamt oder der jeweils zuständigen Behörde zu erfüllen. Als Versammlungen gelten schon Ansammlungen ab drei Personen.
 
Auch Infostände lassen sich in der Regel einfacher als Versammlung anmelden, als die Anforderungen von Ordnungsamt oder der jeweils zuständigen Behörde zu erfüllen. Als Versammlungen gelten schon Ansammlungen ab drei Personen.

Revision as of 22:23, 27 October 2007

Demonstrationen

Vor der Demo

Demonstrationen sind vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) geschützt. Das Recht auf freie Versammlungen steht höher als die meisten anderen "Rechtsgüter" und darf nur zurückhaltend eingeschränkt werden. Das ist vorteilhaft, weil mit Hinweis auf diese Rechtslage oft Freiheiten gegen die Polizeibeamten vor Ort durchgesetzt werden können, die diese zunächst nicht zulassen wollten. Hinzu kommt, dass die meisten Polizeimaßnahmen rechtswidrig sind, wenn die Versammlung nicht zuvor aufgelöst wird. Das ist in späteren Verfahren oft nützlich.

In der BRD müssen "Versammlungen unter freiem Himmel" nicht genehmigt, sondern nur angemeldet werden. Diese Anmeldung muss spätestens 48 Stunden vor der Versammlung erfolgen. Die Versammlungsbehörde - in der Regel die Polizei - kann Auflagen erlassen oder die Versammlung verbieten, dagegen ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Es ist sinnvoll die Anmeldung und einen Sendebeleg (z.B. bei Fax) zur Demonstration mitzunehmen, da sie so im Zweifelsfall belegt werden kann.

Eine Ausnahme bilden Spontandemonstrationen, die nicht angemeldet werden müssen. Deren Anlass muss so liegen, dass eine Anmeldung in der 48 Stunden-Frist nicht möglich war. Aufwendige Demo-Infrastruktur wird gerne als Indiz gewertet, dass es sich nicht um eine echte Spontandemonstration handelt.


Es ist jedoch zwingend erforderlich diese Demonstration bei der Polizei anzukündigen. Ein Anruf genügt. Anders liegt es jedoch, wenn eine Demonstration unmittelbar auf ein Ereignis reagiert (also im engsten Sinne spontan ist), z.B. wenn es auf einer vorangegangenen Demo zu Festnahmen gekommen ist und die Leute nun lautstark zum Polizeipräsidium ziehen. Das muss nicht angekündigt werden, da es im rechtlichen Sinne nicht anmeldungsfähig ist! Also: Wollt ihr morgen früh demonstrieren Polizei bescheid sagen! Wollt ihr sofort auf die Strasse braucht ihr das nicht zu tun (aber nur dann weil sonst gibt's Ärger)!
Zu dieser Einschätzung gibt es andere Erfahrungen und Rechtsauffassungen: Eine Spontan-Demo darf natürlich trotzdem angekündigt werden, muss dies aber gar nicht mehr. Die Vorschrift der Anmeldung gibt es nur für Versammlungen, die mindestens 48 Stunden vorher anmeldbar sind. Alles weitere muss nicht, dafür gibt es keine Regelungen mehr. Klar ist die Polizei dankbar, wenn mensch ihnen vorher verrät, was auf sie zukommt. Aber nicht notwendig. --Falk 19:19, 16. Sep 2006 (UTC)

Das Gebot der Demonstrationsanmeldung kann subversiv genutzt werden, um die Versammlungsbehörde mit einer Vielzahl von Anmeldungen zu überhäufen. Dies geschah beispielsweise 2003 bei den Direct Action Days in Magdeburg, wo auf die Forderung der Polizei eine geplante "Fake-Demo" abzumelden ein ganzes Dutzend Versammlungen angemeldet wurde. Folge war, dass die Polizei keine der Anmeldungen ernst nahm und von der eigentlichen Fake-Demo dann überrascht wurde. Allerdings wurde später versucht die Anmeldungen zu kriminalisieren, indem man einen OWiG-Paragraphen hervorzauberte, mit dem, vom Wortlaut her, theoretisch alles belegbar ist: "eine grob ungehörige Handlung (...), die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. " (§ 118 OWiG). Letztlich mussten die Verfahren eingestellt werden. Es genügt nämlich eine gewisse Ernsthaftigkeit der Anmeldung argumentieren zu können. Und dass eine Versammlung ausfällt, ist (eigentlich) auch nicht strafbar.

Die Anmeldung einer Demonstration kann formlos oder auf Formularen der jeweiligen Versammlungsbehörde erfolgen. Sie kann per Post Fax, E-Mail oder anderem Wege eingereicht werden - dazu gibt es keine Vorgaben. Will mensch eine Demonstration spontan vor Ort anmelden, so fungieren die anwesenden PolizistInnen mangels Anwesenheit der Versammlungsbehörde als deren StellvertreterInnen und müssen die Anmeldung annehmen. Manchmal - gerade wenn mensch sie zuvor durch Aktionen schon genervt hat - weigern sich die "GesetzeshüterInnen". Dann sind die Chancen gut, spätere Klagen zu gewinnen, was aber außer als Argumentationshilfe in der konkreten Situation nur wenig nutzt.

Auch Infostände lassen sich in der Regel einfacher als Versammlung anmelden, als die Anforderungen von Ordnungsamt oder der jeweils zuständigen Behörde zu erfüllen. Als Versammlungen gelten schon Ansammlungen ab drei Personen.

Die AnmelderIn einer Versammlung unterliegt dem Kooperationsgebot. Sie soll bei der Ausgestaltung der Demonstration mit der Versammlungsbehörde kooperieren. Dazu werden häufig sogenannte Kooperationsgespräche von der Polizei anberaumt, wo diese dann ihren Willen durchzudrücken versucht. Entgegen dem Titel dieser Termine handelt es sich dabei um keine gleichberechtigte Verhandlung, da die Polizei aufgrund ihrer realen Möglichkeiten ganz andere Durchsetzungsmittel hat. Mensch könnte mit einer Klage gegen Auflagen zwar vielleicht Erfolg haben, aber die Praxis zeigt, dass selbst in juristisch eindeutigen Situation die Polizei auch rechtswidrig handelt. Dagegen kann dann zwar wieder geklagt werden, aber in der jeweiligten Lage nutzt es wenig.

Kooperationsgespräche sind ein notwendiges Übel, das auch genutzt werden kann, um etwas über die Stimmung in der Einsatzleitung - falls diese das nicht schon klar hat und nichts durchblicken lässt - zu erfahren oder um Verwirrung zu stiften. So könnten die AnmelderInnen einen Streit inszenieren und dabei zufällig Details "rausrutschen" lassen, die die Aufmerksamkeit der Bullen in eine andere Richtung lenken. Außerdem sind Kooperationsgespräche eine Chance, um den Umgang mit Autoritäten und der Obrigkeit zu trainieren - etwas schlimmes wird dir kaum passieren, aber du kannst Kommunikationsstrategien ausprobieren.

Vor allem für unerfahrene Leute empfiehlt es sichh zumindest zu zweit zum Termin zu gehen, da mensch sich so gegenseitig unterstützen und im Zweifelsfal Aussagen bezeugen kann.

Kategorie:Rechtliches Kategorie:Demonstration Kategorie:Handbuch der Kreativen Antirepression