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Difference between revisions of "Eigentum"

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Eigentum ist Diebstahl beziehungsweise Privatisierung gemeinschaftlichen Reichtums.
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Eigentum ist eng verknüpft mit freier Vereinbarung. Nach [[Peter Kropotkin|Kropotkin]] bedeutet die [[freie Vereinbarung]], dass keine Gesellschaft und keine Körperschaft, überhaupt kein [[Kollektiv]] irgend einen Anspruch auf die Leistungen eines Menschen hat, wenn dieser Mensch dem Anspruch nicht zustimmt. Jede Person ist ihr eigener Eigentümer.
  
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== Allgemein ==
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'''Eigentum''' bezeichnet ein rechtliches oder normatives Verhältnis von Personen oder [[Institution]]en zu einem oder mehreren Objekten im Sinne eines Verfügungsrechtes. Der Begriff Eigentum wird nur dann gebraucht, wenn es eine [[Population]] oder [[Gesellschaft]] mit ausgeprägter Besitz-Aufteilung gibt. Den früheren [[Inuit]]-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt. Privateigentum ist in Deutschland z.B. durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des [[Grundgesetz]]es als Institut garantiert. Nach Art. 14 werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt, wobei es umstritten ist, ob ein historischer oder naturrechtlicher Eigentumsbegriff.
  
== Quellen ==
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Pierre-Joseph Proudhon kam 1840 in seiner Schrift Qu´est-ce que la propriété ? („Was ist das Eigentum?") zu dem Schluss: „Eigentum ist Diebstahl!“, wobei er unter Eigentum solches verstand, das die Voraussetzung für Einkommen ohne Arbeit ist. Damit stellte er Privateigentum an Produktionsmitteln, Mietshäusern, Wertpapieren und ähnlichem ins Zentrum seiner Kritik an den herrschenden, politischen und sozialen Verhältnissen im Kapitalismus.
''' http://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum :'''
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'''Eigentum''' bezeichnet ein rechtliches oder normatives Verhältnis von Personen oder [[Institution]]en zu einem oder mehreren Objekten im Sinne eines Verfügungsrechtes.<br />
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== Das Wesen des Eigentums ==
''Eigentum'' und ''[[Besitz]]'' werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen Kontext streng von einander zu unterscheiden. So kann ein Gegenstand sich vorübergehend im Besitz einer anderen Person als des '''Eigentümers''' befinden.
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Im Staat ist Eigentum ist der Anspruch des Eigentümers an alle anderen Personen auf Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Es bezieht sich also nicht direkt auf die Sache, sondern auf den Besitz (das heißt die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache) und verhält sich zu diesem als eine Abstraktion erster Ordnung. Da nun der Besitz wiederum eine Abstraktion erster Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache ist, ist das Eigentum also eine Abstraktion zweiter Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache. Der Nutzen dieser Aussage lässt sich allerdings bezweifeln. Sie lässt auch Aspekte des staatlich geschützten Eigentums außer Acht, die nichts mit dem Besitz zu tun haben, zum Beispiel die Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Hypothek zu belasten.
  
Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet. ("Das ist mein Eigentum.")
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Die indivualistische und syndikalistische Strömung definiert Eigentum hingegen als Gut, dass zur Arbeit verwendet wird. Die Sache, das Land, der Raum werden erst dann zum Eigentum, wenn sich derer jemand bedient, um eine Tätigkeit auszuüben. Darauf beruht auch der Anarchokapitalismus. Nicht genutztes Gut kann durch Nutzung in Eigentum verwandelt werden.
  
Der Begriff Eigentum wird nur dann gebraucht, wenn es eine [[Population]] oder [[Gesellschaft]] mit ausgeprägter Besitz-Aufteilung gibt. Den früheren [[Inuit]]-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt.
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==Kritik am Eigentum==
  
''Siehe auch:'' [http://www.mises.de/texte/Hoppe/Eigentum/Kapitel4/index.html  Die Grundlagen der Eigentumstheorie]
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Wenn Eigentum kritisiert wird, dann ist damit nicht gemeint, dass Du keine eigene Zahnbürste haben darfst. Solange es möglich ist, jedem Menschen eine oder mehrere Zahnbürsten zur Verfügung zu stellen, muss niemand sie mit anderen teilen.
  
== Rechtliche Situation in Deutschland ==
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Alles was ein Mensch selbst braucht, muss nicht sein persönliches Eigentum sein. Es schadet aber niemandem, wenn es sein Eigentum ist.
  
===Privatrecht===
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Das, was ich gerade esse, esse ich allein. Egal wessen Eigentum es gerade eben noch war.
  
Eigentum im Sinne des deutschen [[Zivilrecht]]s (insbesondere des [[Sachenrecht]]s) ist das grundsätzliche unbeschränkte Recht an einer [[Sache (Recht)|Sache]]. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Vom ''Besitz'' ist dabei das ''Eigentum'' scharf zu unterscheiden. Eigentum bezeichnet die rechtliche Herrschaft über eine Sache, der Besitz dagegen die rein tatsächliche Herrschaft. So kann ein Eigentümer eine Sache verleihen und die Person, an welche die Sache verliehen wurde, ist der Besitzer der Sache. Auch der Dieb einer Sache ist immer nur Besitzer und niemals Eigentümer.
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Interessant wird Eigentum überhaupt erst dann, wenn ich von irgendetwas mehr habe, als ich selbst brauche, aber darauf bestehe, dass es mein Eigentum ist, oder im anderen Extrem, wenn jemand der Meinung ist ich hätte von irgendetwas mehr als ich selbst brauche, ich selber aber der Meinung bin: das reicht grade so für mich.  
  
Die Übertragung von Eigentum vollzieht sich vornehmlich durch die [[Übereignung]]. Soweit Eigentum an einer Sache nicht (mehr) besteht, kann das Eigentum (erneut) durch [[Aneignung]] erworben werden. Weitere Erwerbstatbestände sind die [[Ersitzung]] und die [[Verbindung (Recht)|Verbindung]].
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Dazu könnten jedoch folgende Gegenfragen gestellt werden: Wer hat denn das Recht mir zu sagen, wieviel ich von einer Sache brauche? Bin nicht ich die einzige Person, die festlegen kann, wieviel ich wovon zum Glücklichsein brauch?
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Solange Eigentum nicht auf monopolisierten Privilegien beruht (zB. dem Boden- oder Zinsmonopol), sondern aus eigener bzw. kollektiver Arbeit unter Anerkennung individueller Talente eines jeden einzelnen Menschen, ist dem nichts entgegenzusetzen - auch nicht, wenn ich geringere oder höhere Bedürfnisse als einE andereR habe.
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Die "Gleichmacherei" und nicht freiwillige Umverteilung beruht auf autoritär-kommunistischen Prinzipien und sind mit freiheitlichen Prinzipien nicht zu vereinbaren.
  
Eigentum an einer Sache kann auch in Form von '''Miteigentum''' nach Bruchteilen ([[Bruchteilseigentum]]) oder zur gesamten Hand ([[Gesamthandseigentum]]) auf mehrere [[Person]]en aufgeteilt sein. Ferner gibt es [[Sicherungseigentum]] (auch [[Treuhandseigentum]]), das [[Eigentumsvorbehalt|vorbehaltene Eigentum]] und das - als eine besondere Art des Eigentums - [[Wohnungseigentum]]. Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung ("Ãœber- und Untereigentum") wie beim [[Besitz]] kennt das heutige Recht nicht.
 
  
Im österreichischen Privatrecht ist das Eigentum durch die [[Eigentumsklage]] ''(rei vindicatio)'' und die [[Eigentumsfreiheitsklage]] ''(actio negatoria)'' geschützt. Dem entsprechen im deutschen Recht, das formal nicht auf die römischrechtlichen Klagearten, sondern auf die materiellrechtlichen [[Anspruch|Ansprüche]] abstellt, der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, der kein Recht zum [[Besitz]] hat, nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__985.html § 985] [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] sowie die [[Eigentumsfreiheitsklage|Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche]] nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1004.html 1004] BGB.
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== Wo wird Eigentum ökonomisch interessant? ===
  
===Verfassungsrecht===
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Eigentum wird ökonomisch interessant, wenn ich mehr habe, als ich selbst brauche und anderen es genau daran mangelt.
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Habe ich z.B. nicht nur ein oder zwei Fahrräder, sondern 50, kann ich die überzähligen verleihen oder verkaufen und von den neuen NutzerInnen Gegenleistungen erpressen.
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Marx schrieb dazu: "Eigentum ist das Recht auf Aneignung fremder Arbeit."
  
'''Privateigentum''' ist durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des [[Grundgesetz]]es als Institut garantiert. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt, wobei es umstritten ist, ob ein historischer oder naturrechtlicher Eigentumsbegriff (wie er sich in § 903 BGB wiederfindet) als Leitlinie dienen darf. Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne ist jedenfalls nach der Rechtsprechung des [[Bundesverfassungsgericht]]s jedes vermögenswerte Recht.
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Allerdings wird niemand mit dem Finger schnippen und 50 Fahhrräder auf dem Hof stehen haben.  
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In der Regel ist dafür bereits in der Vergangenheit eine Gegenleistung geflossen, oder im Falle der Produktion wurde eine Gegenleistung in Form von Arbeit erbracht.  
  
Damit es obliegt grundsätzlich dem Gesetzgeber zu definieren, was solche vermögenswerte Rechte sind. Neben dem Eigentum an Sachen (s.o.) fallen hierunter auch Forderungen, Ansprüche aus der Sozialversicherung und in bestimmten Fällen auch der [[Besitz]]. Dem Eigentumsbegriff liegt dabei nicht die privatrechtliche Ordnung, sondern die Gesamtheit aller Normen zu Grunde, d.h. auch die Normen des Öffentlichen Rechts sind bei der Eigentumsbestimmung heranzuziehen. Die Definition von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geht über den [[privatrecht]]lichen Begriff hinaus (siehe oben) und beschränkt ihn zugleich. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das [[Nachbarschaftsrecht]] oder durch die Bauvorschriften eines [[Bebauungsplan]]es beschränkt sein. Ein anderes Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das [[Urheberrecht]] daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen.
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Die Verkaufsgegenleistungen setzen sich aus der Leistung für die Produktion, plus der Aufwände für die Verteilung zusammen.
  
Bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen ist der Gesetzgeber verpflichtet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG: ''"Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."'') herzustellen. Die Sozialpflichtigkeit begründet jedoch keine individuelle Verpflichtung des einzelnen Eigentümers. Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen dabei jedoch immer einen gewissen Kernbereich an Normen gewährleisten, sonst würde gegen die Eigentumsgarantie verstoßen. Eigentumsrechte dürfen nicht so stark entzogen werden, dass nur noch eine bloße Hülle bleibt. Zu diesem Kernbestand zählt eine generelle Verfügungsbefugnis, die Gewährleistung der Substanz und ein gewisses Maß an privatem Nutzen. Dennoch wäre es irreführend, aus der Gewährleistung des Eigentums in Artikel 14 Abs. 1 S. 1 [[Grundgesetz|GG]] auf eine umfassende [[Freiheit]] des Eigentums zu schließen, auch wenn die Eigentumsgewährleistung den Eigentümer schützt, sein Eigentum nicht nur schlicht zu behalten, sondern grundsätzlich auch es zu verwenden, zu verbrauchen und zu veräußern (vergleiche Jarass/Pieroth, GG, Auflage 1997, Art. 14 Rn. 13).
+
Die Mietgegenleistungen setzen sich aus der Abnutzung des Fahrrades (Reperaturen, Neueinkäufe) plus des Aufwandes für die Vermietung zusammen.
  
Davon abzugrenzen die die '''[[Enteignung]]''' nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG ("''Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig''"). Eigentum kann also auch vollständig entzogen werden. Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung staatlicher Bauvorhaben und Planungen relevant. Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. [[Subsidiarität]]sprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme immer [[Entschädigung|entschädigt]] werden.
 
  
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem umstrittenen Urteil auch den Zugriff auf das Eigentum über eine [[Vermögenssteuer]] praktisch ausgeschlossen: Vermögenssteuer und Einkommenssteuer zusammen dürfen nicht mehr als 50% der Erträge aus dem Vermögen ausmachen.
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Kritisch zu sehen ist ein übertriebenes Bedürfnis an Eigentum. Warum muss ein Schüler sich teure Anziehsachen anziehen, die er sich von seinem Lebensstandard her nicht leisten kann?
Dadurch sind nicht nur die bestehenden Vermögensverhältnisse, sondern auch die zunehmende Konzentration des Vermögens ([[Kapitalakkumulation]]) verfassungsrechtlich geschützt. Dagegen wird eingewandt, dass eine solche Rechtsprechung der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes widerspreche.
+
  
''Siehe auch:'' [[Allmende]], sog. [[Geistiges Eigentum]], [[Gemeineigentum]], [[Immaterielle Monopolrechte]]
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Wofür benötigt ein Mensch einen Fernseher wenn die selber erwirtschafteten, oder die von der Gemeinschaft bereitgestellten Ressourcen grade mal fürs Essen reichen?
  
==Rechtslage in Österreich==
+
Warum muss jemand der viel Eigentum hat, automatisch einen Porsche fahren wollen, anzüge tragen, und in einer Luxusvilla wohnen?
 
+
===Privatrecht===
+
Das [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch]] definiert das '''Eigentum''':
+
* '''im objektiven Sinn''' als ''"alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen"'' (§ 353 ABGB); trotz dieser altertümlichen Definition sind die Bestimmungen über das Eigentum nur auf körperliche [[Sache]]n in vollem Umfang anwendbar (''siehe unten:'' Geistiges Eigentum);
+
* '''im subjektiven Sinn''' als ''"Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen"'' (§ 354 ABGB). Daher kann der Eigentümer ''"in der Regel seine Sache nach Willkür benützt oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Teile auf andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen."'' (§ 362 ABGB).
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Wie im deutschen Privatrecht ist das Eigentum also das '''dingliche Vollrecht'''; gegen Eingriffe kann sich der Eigentümer durch die [[Eigentumsklage]] ''(rei vindicatio)'' und die [[Eigentumsfreiheitsklage]] ''(actio negatoria)'' zur Wehr setzen (§ 366 ABGB).
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Die '''Grenzen des Eigentums''' liegen dort, wo in Rechte eines anderen eingegriffen würde oder im allgemeinen Interesse erlassene Beschränkungen übertreten würden (§ 364 Abs 1 ABGB); teilweise sind diese '''Eigentumsbeschränkungen''' im ABGB normiert (beispielsweise Nachbarrecht, Immissionsschutz).
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Auch im österreichischen Recht gibt es das '''Miteigentum''' als ideellen Anteil an der ungeteilten Sache (§§ 825 ff. ABGB). Eine Sonderform ist das '''Wohnungseigentum''', bei dem mit einem ideellen Anteil an einer [[Liegenschaft]] das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten abgegrenzten räumlichen Einheit untrennbar verbunden ist (die Regelungen dazu finden sich im [[Wohnungseigentumsgesetz 2002]]).
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==== Eigentumserwerb ====
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Der Erwerb des Eigentums erfolgt
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*entweder '''''originär''' (ursprünglich)'': Der Eigentumserwerb ist vom Recht eines Vorgängers unabhängig, das Recht entsteht beim Erwerber völlig neu, wie beispielsweise bei
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** [[Aneignung]] herrenloser Sachen
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** [[Zuwachs]] (Verarbeitung, Bauführung, Separation, Säen)
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** [[Fund]]
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** [[Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten]]
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** [[Ersitzung]]
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*oder '''''derivativ''' (abgleitet)'': Der Erwerber leitet sein Recht von seinem Vorgänger ab, wie vor allem bei Erwerb des Eigentums durch [[Rechtsgeschäft]] ([[Kauf]], [[Tausch]], [[Schenkung]], [[Darlehen]], [[Sicherungsabrede]], [[Auslobung]])
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Scheitert der derivative Erwerb aufgrund der – womöglich erst später erkannten – Nichtberechtigung des Vormannes, so kann dennoch aufgrund dieses Titels Eigentum erworben werden, nämlich primär durch ''[[Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten]]'' – wenn die Voraussetungen des § 367 [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]], wie beispielsweise Kauf vom befugten Gewerbsmann, erfüllt sind – oder sekundär nach Ablauf der Ersitzungsfrist (3 beziehungsweise 30 Jahre) durch ''[[Ersitzung]]''. In beiden Fällen erfolgt (unter den jeweiligen Voraussetungen) originärer Erwerb.
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Der Erwerb des Eigentums ist ''zweiaktig''. Erforderlich ist
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*ein so genannter ''Titel'', das ist vor allem ein Geschäft oder eine [[letztwillige Verfügung]] (beim originären Eigentumserwerb wird teilweise gelehrt, das Gesetz selbst bilde den Titel);
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*eine ''Erwerbungsart'', das ist bei beweglichen Sachen die Ãœbergabe, bei unbeweglichen in der Regel die Einverleibung des Eigentumsrechtes im [[Grundbuch]].
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===Eigentum als geschütztes Rechtsgut===
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====[[Bundesverfassung (Österreich)|Verfassung]]====
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Nach Art 5 des ''Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger'' von [[1867]] ist ''"das Eigentum [...] unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt."'' Dem entsprechend hat auch nach § 365 ABGB ein Eigentümer sein Eigentum abzutreten, ''"wenn es das allgemeine Beste erheischt."'', freilich nur gegen angemessene Schadloshaltung. Dass die Schadloshaltung zwingender Bestandteil der Enteignung zu sein hat, wird auch aus dem [[Gleichheitsgrundsatz]] (Art 7 des [[Bundesverfassung (Österreich)|Bundes-Verfassungsgesetzes]]) abgeleitet.
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Gestützt auf diese Bestimmungen sieht eine Reihe von Gesetzen die Möglichkeit einer '''[[Enteignung]]''' bei Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen (beispielsweise Bau von [[Eisenbahn]]en, [[Straße]]n, [[Kraftwerk]] u.s.w.) vor.
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Wird in diesen Gesetzen das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung nicht geregelt, setzt das [[Gericht]] in einem Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 22 – 34 des ''Eisenbahnenteignungsgesetzes'' die Höhe der Entschädigung fest.
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====Strafrecht====
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Der besondere Schutz des Eigentums zeigt sich auch darin, dass bestimmte vorsätzliche Verletzungen fremden Eigentums strafbar sind, vor allem ''[[Sachbeschädigung]]'' (§§ 125 f. [[StGB]]), ''[[Diebstahl]]'' (§§ 127 ff. StGB), ''[[Veruntreuung]]'' (§ 133 StGB), ''[[Unterschlagung]]'' (§ 134 StGB), ''[[Dauernde Sachentziehung]]'' (§ 135 StGB), ''[[Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht]]'' (§§ 137 f. StGB).
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== Das Wesen des Eigentums ==
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Eigentum ist der Anspruch des Eigentümers an alle anderen Personen auf Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Es bezieht sich also nicht direkt auf die Sache, sondern auf den Besitz (das heißt die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache) und verhält sich zu diesem als eine Abstraktion erster Ordnung. Da nun der Besitz wiederum eine Abstraktion erster Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache ist, ist das Eigentum also eine Abstraktion zweiter Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache. Der Nutzen dieser Aussage lässt sich allerdings bezweifeln. Sie lässt auch Aspekte des Eigentums außer Acht, die nichts mit dem Besitz zu tun haben, zum Beispiel die Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Hypothek zu belasten.
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<!--Eigentum hat sowohl hinsichtlich seiner Existenz wie auch hinsichtlich seines Schutzes notwendig die Existenz eines Staates im Sinne eines territorialen Monopolisten der Gewalt zur Voraussetzung. // Ist FALSCH, es gab auch vorstaatlich Eigentum.-->
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== Geistiges Eigentum ==
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Die Übertragung der Eigentumstheorie auf Immaterialgüter ist umstritten. Der Begriff "Geistiges Eigentum" umfasst eher zahlreiche Rechtsgebiete, die zum Teil im Widerstreit zueinander stehen. [[Immaterialgut|Immaterialgüter]] nehmen immer mehr an ökonomischer Bedeutung zu. Geregelt werden sie zum Beispiel in Gesetzen zum Urheber- und Markenschutz, zum Patentrecht u.ä.
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Im Falle des Patentrechtes zeigen sich die Grenzen eines naturrechtlichen Eigentumsverständnisses, da Patentrechte nur für bestimmte immaterielle Leistungen und nur über einen gewissen Zeitraum gewährt werden. Ihr Schutz ist eher als staatliche Leistung anzusehen, die der Staat gewährt, um den technischen Fortschritt zum Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Es wäre deshalb verfehlt, Patent- oder Urheberrechte als Eigentum im engeren Sinne (wie das Sacheigentum) zu betrachten. Ob unter einem gegebenen Patentrecht verliehene Patente eigentumsgleiche Rechte darstellen, ist umstritten und muss für jedes Rechtssystem einzeln geklärt werden. Nimmt man in Deutschland die verfassungsrechtliche Definition des Bundesverfassungsgerichts (Eigentum sind vermögenswerte Rechte des einfachen Rechts), sind immaterielle Rechte Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG, solange sie einen Vermögenswert haben. Daraus folgt aber noch nicht die Verpflichtung, solche Rechte auch gewähren zu müssen. Vielmehr hat hier der Staat einen großen Gestaltungsspielraum und ist lediglich auf die Gewährleistung eines Kernbereiches von "Geistigem Eigentum" verpflichtet.
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==Kennzeichnung==
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Eigentum wurde oder ist durch so genannte [[Hausmarke]]n gekennzeichnet.
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== Siehe auch ==
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* [[Marxismus]]
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* [[Geistiges Eigentum]]
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* [[Allmende]]
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* [[Gemeineigentum]]
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* [[Immaterielle Monopolrechte]]
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
 +
* Wikipedia: [http://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum Eigentum]
 +
* [http://www.mises.de/texte/Hoppe/ Der liberale Theoretiker Mises zum Eigentum]
  
*[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_14.html Art. 14 GG]
+
[[Kategorie:Antagonistische Theorie]]
*[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__90.html § 90 BGB]
+
[[Kategorie:Marxismus]]
*[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__903.html § 903 BGB]
+
*[http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ Österreichische Gesetzestexte im ''Rechtsinformationssystem des Bundes'']
+
*[http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html Systematische Sammlung des ''schweizerischen'' Bundesrechts]
+
 
+
{{msg:Rechtshinweis}}
+
 
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[[Kategorie:Kapitalismus]]
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[[en:Property]]
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[[nl:Eigendom]]
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[[simple:Property]]
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Latest revision as of 20:52, 11 August 2008

Eigentum ist eng verknüpft mit freier Vereinbarung. Nach Kropotkin bedeutet die freie Vereinbarung, dass keine Gesellschaft und keine Körperschaft, überhaupt kein Kollektiv irgend einen Anspruch auf die Leistungen eines Menschen hat, wenn dieser Mensch dem Anspruch nicht zustimmt. Jede Person ist ihr eigener Eigentümer.

Allgemein[edit]

Eigentum bezeichnet ein rechtliches oder normatives Verhältnis von Personen oder Institutionen zu einem oder mehreren Objekten im Sinne eines Verfügungsrechtes. Der Begriff Eigentum wird nur dann gebraucht, wenn es eine Population oder Gesellschaft mit ausgeprägter Besitz-Aufteilung gibt. Den früheren Inuit-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt. Privateigentum ist in Deutschland z.B. durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes als Institut garantiert. Nach Art. 14 werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt, wobei es umstritten ist, ob ein historischer oder naturrechtlicher Eigentumsbegriff.

Pierre-Joseph Proudhon kam 1840 in seiner Schrift Qu´est-ce que la propriété ? („Was ist das Eigentum?") zu dem Schluss: „Eigentum ist Diebstahl!“, wobei er unter Eigentum solches verstand, das die Voraussetzung für Einkommen ohne Arbeit ist. Damit stellte er Privateigentum an Produktionsmitteln, Mietshäusern, Wertpapieren und ähnlichem ins Zentrum seiner Kritik an den herrschenden, politischen und sozialen Verhältnissen im Kapitalismus.

Das Wesen des Eigentums[edit]

Im Staat ist Eigentum ist der Anspruch des Eigentümers an alle anderen Personen auf Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Es bezieht sich also nicht direkt auf die Sache, sondern auf den Besitz (das heißt die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache) und verhält sich zu diesem als eine Abstraktion erster Ordnung. Da nun der Besitz wiederum eine Abstraktion erster Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache ist, ist das Eigentum also eine Abstraktion zweiter Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache. Der Nutzen dieser Aussage lässt sich allerdings bezweifeln. Sie lässt auch Aspekte des staatlich geschützten Eigentums außer Acht, die nichts mit dem Besitz zu tun haben, zum Beispiel die Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Hypothek zu belasten.

Die indivualistische und syndikalistische Strömung definiert Eigentum hingegen als Gut, dass zur Arbeit verwendet wird. Die Sache, das Land, der Raum werden erst dann zum Eigentum, wenn sich derer jemand bedient, um eine Tätigkeit auszuüben. Darauf beruht auch der Anarchokapitalismus. Nicht genutztes Gut kann durch Nutzung in Eigentum verwandelt werden.

Kritik am Eigentum[edit]

Wenn Eigentum kritisiert wird, dann ist damit nicht gemeint, dass Du keine eigene Zahnbürste haben darfst. Solange es möglich ist, jedem Menschen eine oder mehrere Zahnbürsten zur Verfügung zu stellen, muss niemand sie mit anderen teilen.

Alles was ein Mensch selbst braucht, muss nicht sein persönliches Eigentum sein. Es schadet aber niemandem, wenn es sein Eigentum ist.

Das, was ich gerade esse, esse ich allein. Egal wessen Eigentum es gerade eben noch war.

Interessant wird Eigentum überhaupt erst dann, wenn ich von irgendetwas mehr habe, als ich selbst brauche, aber darauf bestehe, dass es mein Eigentum ist, oder im anderen Extrem, wenn jemand der Meinung ist ich hätte von irgendetwas mehr als ich selbst brauche, ich selber aber der Meinung bin: das reicht grade so für mich.

Dazu könnten jedoch folgende Gegenfragen gestellt werden: Wer hat denn das Recht mir zu sagen, wieviel ich von einer Sache brauche? Bin nicht ich die einzige Person, die festlegen kann, wieviel ich wovon zum Glücklichsein brauch? Solange Eigentum nicht auf monopolisierten Privilegien beruht (zB. dem Boden- oder Zinsmonopol), sondern aus eigener bzw. kollektiver Arbeit unter Anerkennung individueller Talente eines jeden einzelnen Menschen, ist dem nichts entgegenzusetzen - auch nicht, wenn ich geringere oder höhere Bedürfnisse als einE andereR habe. Die "Gleichmacherei" und nicht freiwillige Umverteilung beruht auf autoritär-kommunistischen Prinzipien und sind mit freiheitlichen Prinzipien nicht zu vereinbaren.


Wo wird Eigentum ökonomisch interessant? =[edit]

Eigentum wird ökonomisch interessant, wenn ich mehr habe, als ich selbst brauche und anderen es genau daran mangelt. Habe ich z.B. nicht nur ein oder zwei Fahrräder, sondern 50, kann ich die überzähligen verleihen oder verkaufen und von den neuen NutzerInnen Gegenleistungen erpressen. Marx schrieb dazu: "Eigentum ist das Recht auf Aneignung fremder Arbeit."

Allerdings wird niemand mit dem Finger schnippen und 50 Fahhrräder auf dem Hof stehen haben. In der Regel ist dafür bereits in der Vergangenheit eine Gegenleistung geflossen, oder im Falle der Produktion wurde eine Gegenleistung in Form von Arbeit erbracht.

Die Verkaufsgegenleistungen setzen sich aus der Leistung für die Produktion, plus der Aufwände für die Verteilung zusammen.

Die Mietgegenleistungen setzen sich aus der Abnutzung des Fahrrades (Reperaturen, Neueinkäufe) plus des Aufwandes für die Vermietung zusammen.


Kritisch zu sehen ist ein übertriebenes Bedürfnis an Eigentum. Warum muss ein Schüler sich teure Anziehsachen anziehen, die er sich von seinem Lebensstandard her nicht leisten kann?

Wofür benötigt ein Mensch einen Fernseher wenn die selber erwirtschafteten, oder die von der Gemeinschaft bereitgestellten Ressourcen grade mal fürs Essen reichen?

Warum muss jemand der viel Eigentum hat, automatisch einen Porsche fahren wollen, anzüge tragen, und in einer Luxusvilla wohnen?

Siehe auch[edit]

Weblinks[edit]

Kategorie:Antagonistische Theorie Kategorie:Marxismus